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Vierter Band (1834) S bis Z
Entstehung
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25
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Sachse» ftit dem Jahre 1827

mim Thronfolge verbunden bleiben und dem Lande nie entrissen werden sollten, chAuch über mehre andere Satzungen des Entwurfs der Verfaffungsurkunde tratenabweichende Ansichten hervor, theils zwischen der Regierung und den Ständen,theils zwischen der Ritterschaft und den Städten, und oft stellten stch die Sonder-Interessen schroff entgegen. Der Entwurf hatte zwei Kammern angenommen, ver-rieth aber deutlich die Schwierigkeit, Bestandtheile einer ersten Kammer zu finden.Eine aristokratische H-rrenbank, wie in Würtcmberg und Nassau, sollte sie nichtsein, das Recht in der ersten Kammer zu sitzen war vielmehr auf verschiedenartigeGrundsätze gebaut, die ihr wie in Baden und später in Hanover Standesherren,Abgeordnete von Eorporationen, höhere Geistliche, Gewählte aus den Ritterguts-besitzern und von dem Könige ernannte Rittergutsbesitzer zuführten; aber der Ent-wurf schien die Absicht anzudeuten, dem dennoch vorwaltend vertretenen Interessedes großen Landbesitzthums ein Gegengewicht zu geben, indem auch die Oberbür-germeister mehrer Städte berufen wurden. Die Mehrheit der ritterschastlichenStände stimm!« mit den städtischen Abgeordneten für zwei Kammern im SinnedeS Entwurfs, obgleich einzelne Stimmen unter den Städten und selbst unter derRitterschaft für die Vorzüge einer Kammer sprachen. Was für das Zweikam-mernspstem angeführt wurde, waren meist theoretische Gründe; der Vortheil dop-pelter Berathung, der freilich durch vorbereitende Ausschüsse erlangt werden kann,die Bürgschaft für eine Stetigkeit im Staate, als ein heilsames Gegengewicht desvorherrschenden Princips der Bewegung in einer Wahlkammcr und ähnliche be-kannte politische Lehrmemungcn. Er ward aber auch eine ritterschastliche Stimmegehört, welche in der ersten Kammer das aristokratische Princip in seiner bisheri-gen Form rein erhalten und den Eintritt in dieselbe, mit Ausnahme der höher»protestantischen und katholischen Geistlichen und des Abgeordneten der Landesuni-versität, auf Mitglieder deS AdelS beschränken wollte. '*) Dieser Miston erregteunter der Ritterschaft vielfachen Widerspruch, und es ward ihm die Frage entgegengesetzt,ob denn der Lehnadel, dieses Gerüst deS MittclalterS, unter allen sterb-lichen Schöpfungen die einzige unvergängliche sein sollte". Ebenso entschiedensprachen die Abgeordneten der Städte gegen den Gedanke», die Verfassungnachverrosteten, in dem Lause und dem Geiste der Zeit untergegangenen Formen" zuerbauen; sie nahmen den Plan einer gemischten Kammer an und erklärten, daßman auf eine Kammer zurückkommen und den Versuch mit ihr machen müsse,wenn in der ersten ein aristokratischer Kastengeist herrschen sollte. Es kam bei die-sen abweichenden Ansichten zu einem Vergleiche der streitenden Interessen; dieGrundzüge des Entwurfs für die Gestaltung der ersten Kammer wurden im Gan-zen angenommen, und während die Städte statt sechs acht Bürgermeister in dieerste Kammer brachten, wurde die Zahl der von der Ritterschaft zu erwählendenMitglieder von 10 auf 12 erhöht, und festgesetzt, daß die Zahl der 10 vorn Königzu ernennenden Rittergutsbesitzer stets vollzählig sein muß. Bei der Zusammen-setzung der zweiten Kammer blieb das im Entwurf angenommene System der Ver-tretung nach Ständen, Ritterschaft, Städte und Bauernstand, herrschend, je-doch wurden den 70 Abgeordneten aus den Antrag der Stände fünf Vertreter desHandels und FabrikwesenS zugesellt, aber nicht als Vertreter eines Standes, son-dern eines der wichtigsten Landesinleressen. Also auch hier ein doppelter Grund-satz der Vertretung! Der Abgeordnete der Universität Leipzig wollte noch einen

*) Das grüne Gewölbe und die wissenschaftlichen und artistischen Sammlungenwird,» jedoch nicht zum Staatsgut gerechnet, wie es nach der Anficht der Stände,die auch dabei das bairische StaatSgrundgcseh Im Auge hatten, sein sollte, sondernzum Hausfideicommiß (Verfaffungsurkunde, Z. lS).

") S.Mittheilungen über dle Verhandlungen des Landtags im Königreich Sach-sen" (Dresden 18Z1), Nr. 17. °