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Vierter Band (1834) S bis Z
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Sachsen seit dem Jahre !827

legenheit eine gemeinsame Berathung zu halten, um die wichtigsten Punkte frei-müthigen Erörterungen zu unterwerfen, und erst nach der Anwendung eines sol-chen BclebungSmittels des Gcmeinfinns, wenn es nicht gleich zu einem Einver-ständnisse über die Hauptfrage gekommen wäre, zu besondern Verhandlungen inden einzelnen Abtheilungen zu schreiten. *) Zu den der ständischen Berathungvorgelegten Gesetzentwürfen kam am 8. März auch die allgemeine Städtcordnung,welche z» gleicher Zeit den Gemeindeverlrelern in allen Städten des Landes mitder Auffoderung vorgelegt ward, ihr Gutachten, besonders i» Beziehung auf dieeigenthümliche» Verhältnisse jeder Stadt, die bei den zu entwerfenden örtlichenStatuten beachtet werden mußten, der Regierung zu übergeben.

Bei den ständischen Verhandlungen über den Entwurf der VersassungSur-kundc war die erste wichtige Frage die Bestimmung der Eivilliste. Der Königwollte, wie es in dem Decret vom 1. März hieß, das von seinen Vorfahren ererbteRecht aufgeben, über den Ertrag der Domainen, Regalien und fiskalischen Ein-künfte nach eignem Gefallen zu verfügen und diese Einnahmen mit dem Ertragder Steuern in eine Staatskasse vereinigen lassen, wogegen eine durch die Verfas-sungsurkunde zu gewährleistende beständige Civilliste und die durch das Hausge-setz bestimmten Kebührniffe für die Mitglieder des königlichen Hauses gewährtwerden sollten. Für die Civilliste wurden nach dem seitherigen Betrage der persön-lichen Bedürfnisse des Königs und der Kosten des Hofstaat« gegen 715,000 Thlr.verlangt, doch sollte diese Summe jährlich vermindert werden, bis sie 1839 aufden Betrag von 610,000 Thlr. gesunken sein würde, der dann als beständige Ci-villiste angenommen werden sollte. Die Gebührnisse für die königliche Familiewerden in dem am 3. März den Ständen vorgelegten HauSgesetzc bestimmt, nachwelchem die Apanagen jährlich 118,266 Thlr. betrugen, die künftig die Staatskassebeschien sollte. Nach langen Verhandlungen ward entschieden, daß die Civilliste nichtfür beständig, sondern von den Ständen jedesmal für die Regierungszeit des Kö-nigs bewilligt und als ein Ersatz für die den Staatskassen übcrwiesencn Nutzungender Domainen betrachtet werden sollte, doch wurde die Bewilligung der et-sten Ci-vllliste auch auf die Dauer der Regierungszeil des Mitregenten ausgedehnt. Sieward auf 500,000 Thlr. festgesetzt, erhielt aber für 1832 eine Ausatzsumme von50,000 Thlr., welche jährlich um 10,000 Thlr. sich mindert, bis mit dem Jahre1837 die verglichene Summe eintritt. Dem Prinzen Friedrich wurden für dieDauer seiner Mitregentschaft jährlich 20,000 Thlr. außer seiner Apanage bewil-ligt. An die Verhandlungen über die Civilliste knüpften sich die schwierigen Er-örterungen über die Rechtsverhältnisse des Staatsguts, des Familienguts und desköniglichen HauSfideicommiffeS, und eS erhoben sich besonders gegen die in demEntwürfe der Verfassungsurkunde ausgestellte Ansicht, welche die Domainen zudem Familiengute rechnete, viele Bedenklichkeiten, die endlich erledigt wurden, alsdie Regierung nach dem Antrage der Stände, die sich auf die bairische Verfassungberiefen, die Domainen unter das Staatsgut aufnahm. Eine andere Schwierigkeitwurde zuvorkommend von der Regierung gehoben. Die wissenschaftlichen und ar-tistischen Sammlungen Dresdens und das sogenannte grüne Gewölbe hatte Au-gust III. in seinem letzten Willen von 1737 und 1747 zu einem unveräußerlichenFideicommiß gemacht, aber zugleich verordnet, daß diese Eigenschaft bei dem Er-löschen des Manneöstammes aufhören und dann alle Bestandtheile des Fideicom-misscs den weiblichen Abkömmlingen des Albcrtinischen Hauses zufallen sollten.Diese Verfügung, deren rechtliche Gültigkeit man schon früher angefochten hatte,wurde von dem König und dem Mitregenten am 17. März für unverbindlich er-klärt, und dabei bestimmt, daß jene Schätze stet« mit der durch die Verfassung geord-

') ,.'°a!idtagSacten", Bd. 4, S. I3L1.