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Vierter Band (1834) S bis Z
Entstehung
Seite
22
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22 Sachsen seit dem Jahre 1827

aus welchen die Mitglieder des Stadtraths sich jährliche Gehaltszulagen zutheilten !oder ihren Unterbeamten Unterstützungen gewährten. Wahrend in mehren Städ- itcn die Repräsentanten ihre Rechte mit Festigkeit behaupteten, war die Thätigkeit >derselben in andern minder eingreifend und erfolgreich, weil nicht selten offener Hg-der zwischen ihnen und den Etadträthen entstand, die sich nicht unter die unge-wohnte Aufsicht fügen wollten. Je weniger aber das sächsische Volk an freie Ver-handlungen über öffentliche Angelegenheiten gewöhnt war, desto wohlthätiger wares, daß ihm durch diese Einrichtung Gelegenheit zu einer Vorbildung für das con- ^siitutionnelle Leben dargeboten wurde. j

Mit ungeduldiger Erwartung sich da« Volk den Entwürfen der neuenVersassungsgesetze entgegen. Schon am 25. Sept. 1830 waren die vertagtenStände zur Wiedereröffnung ihrer Sitzungen auf den März berufen worden, umeinen Plan über Abänderung der ständischen Verfassung mit ihnen zu berathen.

Es war kein Zweifel über die Frage, ob die neue Verfassung auf dem Wege desVertrags gebildet werden solle, und die Grundsätze des Bundesstaatsrcchts ent-schieden, daß nicht einseitig, sondern nur mit Einwilligung der Stände umgewan-delt werden dürfte, was durch Verträge den Rechtsgrund seines Bestehens erhal-ten hatte. In einer halb amtlichen, den Geist der neuen Verwaltung freisinnigbezeichnenden Schrift') ward ausgesprochen, es könne nicht die Absicht der Regie-rung sein, nach Willkür einigen ihrer Staatsbürger Rechte zu nehmen und sie an-dern nach bloßem Gutdünken zuzutheilen; aber ihre Aufgabe sei, die bestehendenRechte der Einen mit den nicht minder begründeten Ansprüchen der Andern in Ein-klang zu bringen. Es ward aber freilich die Frage erhoben, ob durch ein einstwei-liges Wahlgesetz neue Vertreter des Volkes berufen werden sollten, um mit derRegierung über das Staatsgrundgesctz zu verhandeln, oder ob die alten Stände jzu solcher Verhandlung ermächtigt wären, und selbst in ihrer Mitte wurden dar-über einzelne Zweifel laut. Die Regierung hatte jedoch für die Ansprüche der be- lstehenden Stände entschieden, und übergab ihnen am 1. März 1831 die Entwürfeder Verfassungsurkunde") und des Wahlgesetzes nebst einer Übersicht des ge sammtenStaatshaushalts. Es konnte als eine gute Vorbedeutung gelten, daß einige Mo-nate vor der Versammlung der Stände von der Ritterschaft des voigtlandischcn !Kreises der Antrag auf eine umfassende Öffentlichkeit der Landtagsverhandlungenausgegangen war. Die Regierung kam diesem Wunsche entgegen, und gleich nachder Eröffnung der Versammlung waren, wenn auch nicht die Thüren der ständi-scheu Säle, doch die bisher verschlossenen Schriften dem Volke geöffnet. Der her-kömmliche Gang der Landtagsverhandlungrn mußte den wichtigen Berathungen,deren schnelles Ergebniß zur Beruhigung des Volkes nothwendig war, viele Schwie-rigkeiten entgegensetzen, und die Regierung sprach am 1. März den Wunsch aus,Einigung der Ansichten und Verschmelzung der Interessen durch eine VeränderungderBcrathungsweise zu befördern. Ein Blick auf die alte ständische Verfassung"')zeigt, wie sehr sie die Einheit der Berathung hindern mußte. Die Stände theil-ten sich in drei Eurien t 1) Prälaten, Grafen und Herren nebst der UniversitätLeipzig, S) Ritterschaft, 3) Städte. Die erste Curie hielt ihre Berathungen in ^gänzlicher Abgeschiedenheit von den übrige«, war der Leitung des Landtagsmar-schalls, des Präsioenten der Skändeversammlung, nicht unterworfen und brachte iihre Anträge und Gutachten in besondern Schriften an die Regierung. Die zweite >

')An die Stände des Känfirlichs Sachsens" (Leipzig ISZ>).

") S. Pölis'sEurcpäieche Verfassungen", Bd. l, E. sns fg.

'"> S. Blümner'SLand- und Ausschußtagsordnung des Königreichs Sachsens"(Leipzig LSSL); Bülau'sDarstellung der Verfassung und Verwaltung des König-reichs Sachsen" (1. Lhl., Leipzig 18Z3); undKurzer Abriß der bisherigen stän-dischen Ve-HLltnisse im Königreich Sachsen" (Leipzig 1 LZ 1 ).