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Vierter Band (1834) S bis Z
Entstehung
Seite
21
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Sachsen seit dem Jahre 1827

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entdeckenden Theilnebmer der Ruhestörungen ernannt und jeder zwei Kreis- de«Landes zugewiesen. Das Refoimationssest ward in Dresden, Leipzig und andernOrten glänzender als gewöhnlich begangen, und nach der Anordnung der kirchli-chen Behörde zugleich als ein Dankfest für die wiederkehrende Ordnung gefeiert,und während an diesem Lage in Dresden die neuen Vertreter der Gemeinde ein.geführt wurden, bewiesen die Bürger in Leipzig der Hochschule ihre dankbare An-erkennung für treuen Beistand in den Tagen der Gefahr. Die Auflösung derCommission zur Ausrechthallung der öffentlichen Ruhe am 7. Nov. war ein neuesZeichen des wiederhergestellten Landfriedens.

Seit dem Ende des Sept. hatten vielfältige Berathungen über die Einrich-tung der Bürgerwchr unter der Leitung königlicher Commiffaricn stattgefunden,zu welchen mehre aus den Compagnien gewählte Mitglieder der Communalgarde,n Dresden zugezogen wurden. Am 29. Nov. erschien eine Verordnung über dieErrichtung der Communalgarde, welche die Grundzüge der Anstalt aufstellte, dieals ein Verein der wohlgesinnten Einwohner aus allen Ständen für die Erhaltungder allgemeinen Sicherheit und gesetzlichen Ordnung wirken und als ein Mittelzur Belebung des GemeingeisteS dienen sollte. Es wurden in 36 Städten desLandes, von welchen die Mehrzahl eine Bevölkerung von 3000 Seelen aufwärtshatte, Eonnnunalgarden errichtet und jeder waffenfähige Bürger und selbständige. Einwohner vom 2l. bis zum SO. Jahre zum Eintritt in die Stadtwehr verpflichtet.(Bergl. Volksb ewaffnung.)DerPrinzJohannwarbcreitS imSept.zumOber-befehlshaber sämmtlicher Communalgardcn des Landes ernannt worden. Währenddiese Anstalt sich ausbildete und die Gemeindevertreter in Dresden und Leipzig ihreWirksamkeit begonnen hatten, erschien am IS.Dcc. eine Verordnung über die Wah-len städtischer Communrepräsenkanken für alle Städte des Landes. Sie war auf dieGrundsätze gebaut, die bereits in den beiden Hauptstädten zu Ausführung gekom-men waren. Die neuen Wortführer der Gemeinden sollten die gesammte ansässigeund iinansässige Bürgerschaft bis zur Einführung einer allgemeinen Städteord-nung in allen Rechten und Verbindlichkeiten vertreten, und die bestehenden Stadt-räthe die>elbcn bei allen, die Verfügung über das Gcmcindcvermögen betreffendenAngelegenheiten und bei der Verlheilung gemeinsamer Leistungen mit ihrem Gut-achten hören.') In Leipzig wurde zuerst, schon im November, die Stimme de«Welkes beachtet, welche die Öffentlichkeit der Verhandlungen wünschte, währendzugleich in den örtlichenBlätkernAuszüge aus den Berathungen erschiene», und dieG-meinderepräsentanten in Dresden und andern Städten folgten insofern diesemBeispiele, als auch sie ähnlich- Auszüge bekannt machten, bis später die Öffent-lichkeit der Sitzungen der Repräsentanten zu DreSdcn, die Regel und nicht Aus-nahme sein muß, umfassender eingeführt wurde. Bei den Verhandlungen derneuen Gemcindevertreter war die Untersuchung des Stadtvermögens überall dienächste und wichtigste Aufgabe, und selbst in den Stadien, wo sich kein Vorwurfgegen die Redlichkeit der seitherigen Behörden ergab, wo sie gemeinnützige Anstal-ten geschaffen und treu gepflegt, die aufgebrachten Mittel zur Tilgung der Kriegs-schulden erfolgreich verwendet hatten, erschienen doch in der Verwaltung des Stadt-vermögenS manche Abweichungen von den richtigen volkSwirthschastlichen Grund-sätze», und überall trat es hervor, daß strenge Überwachung der Verwaltung alsunabweisltches Zeitbedürfniß gefodert ward, um das Vertrauen zu befestigen, auchda wo Vertrauen verdient war. In manchen Städten ergaben sich freilich Ver-geudungen des Stadtvermögens durch Nachlässigkeit oder gesetzwidrig- Verwen-dung und in einigen hatt- man aus dem Ertrage verschiedener V-rwaltungSzweige,leibst gegen ausdrückliche Verbote der obersten Landesbehörde, Kassen gebildet,

') Gesetzs-iMiiiliiiig, Iggo, Nr. SS.