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Vierter Band (1834) S bis Z
Entstehung
Seite
12
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12 Sachsen seit dem Jahre 1827

nachch-il,'gen Einfluß auf die Rechtspflege hatten, und der Mangel wohl eingerich-teter Mittelbehörden den höchsten Staatsbeamten eine strenge Überwachung undeine genaue Bekanntschaft mit den Gebrechen in den untern B-rwaltungskreisenerschwerte. Seiner organischen Fehler ungeachtet, hatte der Staalskörpec einescheinbar rüstige Bewegung, und wenn Besorgte ein- gefährliche Entwickelung,ener Fehler verkündeten, so fanden die befangenen oder eigennützigen Lobrednerdes Alten all- NeuerungSwünsche bedenklich, und die Formen, deren Gebrechlich-keit seit einem Jahrzchend durch den Gegensatz der neuen, auf den Grundsatz derVolkSwvrtführung gebauten süddeutschen Verfassungen noch mehr hervorgetretenwar, wurden noch in den ersten Tagen des EntschcibungsjahreS 18-10 gepriesen.Glaubte man doch noch immer in der ständischen Verfassung eine vollständige Er-füllung der durch die Bundcsacte, wenn auch in dürftigen Worten vorgeschriebe-nen Lebensbedingung zu haben; aber obgleich seit 1820 durch die Einführung derritterschastlichen Wahlstände ein Pfeiler der Aristokratie erschüttert war, so bliebdoch die Verfassung in ihrer Grundform dem alterthümlichen Geiste treu und hattekein Element von wahrer Volksvertretung.

Die Fortdauer dieser abgelebten Formen wurde durch den Mangel guter Ge-meindeverfassungen begünstigt. Wo die Theilnahme der Bürger an der Verwal-tung der Gemeindcangelegenhciten gesichert ist, gibt es eine feste Grundlage freierVerfassungen und selbst Mängel inr StaatSorganismuS werden weniger fühlbar,wenn in den Gemeinden der Geist des freien Bürgerthnms waltet. Die altenSchäden lagen lange offen vor Augen. Hatte doch schon die 1763 niedergesetzteRestaurationscommission mit Hellem Blicke eine Hauplursache der Gebrechen derstädtischen Verwaltung bezeichnet, als sie eine angemessenere Gestaltung der stadt-räkhlichen Behörden empfahl und darauf antrug, daß die Mitglieder der Stadt-räthe nur zur Hälfte aus RechtSgelehrtcn bestehen und die Vertreter der Bürger-schaft bei der Wahl derselben ein Stimmrechc erhalten sollten. Zwar war das Bei-spiel der preußischen Städteordnung lange für Sachsen verloren, aber auch seit1815 richtete die Regierung ihre Blicke auf die städtischen Berwaltungsangclegen-hciten. Die fremde LandcSvcrwaltung hatte eine Untersuchung des Gemeindever-mögenS der Städte Dresden und Leipzig angeordnet, deren Stadträthe einst vonder Regierung das gehässige Vorrecht erkauft hatten, über die Verwaltung dcSSkadlvermögenS keine Rechnung ablegen zu dürfen, während die übrigen Stadt-räthe verpflichtet waren, der höchsten Landcsbehörde jährlich Rechenschaft über ihreVerwaltung zu geben. Jene nach der Rückkehr des König« fortgesetzte Untersu-chung und das Bedürfniß, das Kriegsschuldenwesen zu ordnen, veranlaßten 1817die Verfügung, Eommunrcpräsentanten für die beiden bevorrechteten Städte zuernennen, an deren Wahl die Bürgerschaft freilich keinen unmittelbaren Antheilhatte, und deren Befugnisse, da sie auf Berathung beschränkt waren, keineswegsirgend eine Theilnahme an der Verwaltung oder daöRecht wirksamcrsiberwachungder städtischen Behörde umfaßten. Während diese Wortführer in Dresden baldverstummen mußten und endlich vom Schauplatze abtraten, blieben sie in Leipzigin ihrer, wenn auch verfassungsmäßig haltungSlcsm Stellung, und eS verdientAnerkennung, daß der Stadtrath seitdem sein altes Vorrecht aufgegeben und denRepräsentanten jährlich Rechnung abgelegt hat.') Eine Verordnung von 1818führte eine genauere Aufsicht über das Kämmerei- und Eommunalvermögen derStädte ein, und die Amlshauptlcutc wurden angewiesen, auf diesen Zweig der städ-tischen Verwaltung ihre Aufmerksamkeit zu richten; aber den Stadträthen wardiese Bewachung so unangenehm, daß ihre Abgeordneten auf dem Landtage gegensolche Beschränkung ihrer althergebrachten Autonomie Beschwerde erhoben. In

») S. Heimbach'«Beleuchtung der unter dem Titel: Sachsen und seine Hoff-nungen erschienenen Denkschrift" (Leipzig 18SV).