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Sachsen seit dem Jahre 1827
säe» bei dem Consistorium die Scheidungsklage angestellt, und dies- Behörde indm stallen wo nach den protestantischen Gesetzen die gewöhnliche Scheidung ver-fügt werden kann, nach den Grundsätzen der katholischen Kirche auf lebcnslanglicheTrcnnung erkannt, so kann dem evangelischen Gatten von den! evangelischen Kon-sistorium die Eingehung einer neuen Ehe gestattet werden. Katholiken aber solldie Verchelichung mit Geschiedenen evangelischen Glaubens während der LebzeildeS andern geschiedenen Theils nicht erlaubt sein, und sie dürfen weder von katho-lischen noch evangelischen Pfarrern getraut werden. Die Entscheidung über dieErziehung der Kinder aus gemischten Ehen soll allein der Übereinkunft und Anord-nung der Ältern überlasten bleiben, unter keinem Vorwande aber erlaubt sein, denVerlobten eine Zusage wegen der religiösen Erziehung der Kinder abzufedern. AnArten, wo es Schulen beider Bekenntnisse gibt, können, mit Ausnahme der Ge-lrhrtcnschiilen, die Kinder nur in die Schulen ihrer GlaubenSgemeinde aufgenom-men werden. Nach der zweiten Verordnung, welche fast alle Bestimmungen derständischen Abträge aufnahm, soll der übertritt von einem Glaubensbekenntnissezu einem andern Niemand vor dem 21. Jahre gestattet sein. Wer sich zu einemÜbertritt bewogen findet, muß seinen Vorsatz dem Ortspfarrer seines Bekenntnis-ses anzeigen und soll von diesem zu reiflicher Erwägung seines Entschlusses wäh-rend einer Bedenkzeit von vier Wochen ermähnt werden. Ohne förmliche schriftlicheEntlassung aus der bisherigen Kirchengemeinde kann die Aufnahme in eine anderenicht erfolgen. Eine Glaubensänderung im Augenblicke des Todes ist nicht für dieKinder gültig. Ein Geistlicher, der unter dem Vorbehalt äußerlicher Beibehal-tung deS frühern Bekenntnisses Jemand in seine Kirche aufnimmt, wird seinesAmtes entsetzt, und jede Verleitung zum Übertritt durch Drohungen, Verspre-chungen oder Herabwürdigung der andern Kirche mit schwerer Strafe bedroht.Diese übereilten Verordnungen') haben ein« böse Saat ausgestreut. Die öffent-liche Meinung fand im Jnlande und im AuSlande ihre Wortführer in einigenSchriften, welche besonders die Grundsätze der ersten Verordnung einer strengenBeurtheilung unterwarfen. ") Die wichtige Bedenklichkcit, welche die Stände inihrer Erklärung über den Gesetzentwurf gegen die, dem katholischen Eonsistoriumzugetheilten Befugnisse ausgesprochen hakten, war in der Verordnung vom 19. Febr.nicht genügend erledigt, und eS ist nicht zu leugnen, daß durch diese Einrichtung diekatholische Kirche über die protestantische gestellt wurde. Was die Landstände 183Vin dieser Beziehung aussprachen, hatte sich als die Stimme der öffentlichen Meinungangekündigt. Die Gerichtsbarkeit in den Händen einer katholischen Behörde, sagtensie, gestalte sich zu einer ganz andern Erscheinung als in den Händen einer protestan-tischen; denn während diese die ihr anvertraute Richtcrgewalt nur vom Staate em-pfange, nur nach den LandeSgesetzen ausübe und im Staatsoberhaupt ihr Oberhaupterkenne, so betrachte dagegen dre katholische Kirche die Gerichtsbarkeit als ein ihr eigen-thümliches Befugniß, stille sich in gewissen Fällen unabhängig vom Staate, und eh-re, ungeachtet der Unterwerfung ihrer Diener unter das Staatsoberhaupt und dessenGesetze, doch immer das Oberhaupt der katholischen Kirche als die höchste Gewalt.„Wenn man daher", setzten sie hinzu, „der römisch-katholisch geistlichen Behördedie Gerichtsbarkeit gibt, so verleiht man der katholischen Kirche Richte, welche dieprotestantische nie besaß und nie begehrte, und man unterwirft Sachsen beziehungs-
'> 8. „Actenstücke und Verordnungen ie.", E. S7 fg.
sächsischer Recht-gelehrter schrieb dagegen: „Über die Gleichstellung derProtestanten und Katholiken in den deutschen Bundesstaaten, aus dem Gesichts-^ "7 (Hanover 18LS), und Alexander Müller in seiner Schrift:
„Reene Ansichten Wider das deutsche Repräsentatwsystem und über die Hauplur-stell'" (JlmenÄ"bW')" ^Eiunzufriedenheit, insbesondere über Manches was päp-