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Vierter Band (1834) S bis Z
Entstehung
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Sachsen seit dem Jahre 1827

zu stehe». Freimüthige Stimmen erhoben sich auch in Sachsen gegen diese Be-strebungen, und in Schriften wie auf den Kanzeln der Hauptstadt wurden dieGrundsätze des Protestantismus kräftig verfochten. Gegen einen Prediger inDreSden, der am Reformationsfeste 1825 der protestantischen GeisteSsreihest dasWort geredet, ward eine auswärts gedruckte unwürdige Schmähschrift in derHauptstadt eifrig verbreitet. Im Jul. 1826 verbot endlich eine königliche Ver-ordnung jede Polemik gegen die katholisch- Kirche, und die katholische Cenfurbi-hörde in DreSden ward angewiesen, polemischen Schriften gegen Protestanten dieDruckerlaubniß zu versagen. War dadurch der Friedenszustand äußerlich herge-stellt, so war doch der Zwist im Innern nicht gestillt. Wären nur überall so guteFrüchte aus dieser Reibung erwachsen, als die durch milde Beiträge gegründeteStiftung zweier Anstalten für freien Unterricht protestantischer Kinder, die seit1824 in DreSden angelegt wurden, um dürftige Ältern der Versuchung zu ent-ziehen, ihre Kinder den katholischen Schulen zu übergeben, in welchen früher derUnterricht durchgängig frei war. Die Spannung ward erhöht, als die Regie-rung, ohne die gewünschte nochmalige Berathung mit den Landständen zu gewäh-ren, zwei Verordnungen über die Ausübung der katholisch-geistlichen Gerichts-barkeit in den Erblonden und die Grundsätze zur Festsetzung der gegenseitigen Ver-hältnisse der katholischen und evangelischen Glaubensgenossen und über den Über-tritt von einer christlichen Confession zur andern, am 19. und 2V. Febr. 1827 be-kannt machte. Die Bemerkungen und Wünsche der Landstände waren in mehrenwesentlichen Punkten um so weniger beachtet worden, da der engere Ausschuß derRitterschaft dem Gutachten der ständischen Mehrheit nicht durchaus beigestimmtund auch hier den Einfluß der Machthaber verrathen hatte. Da« apostolische Vi-rariat bildet nach der ersten Verordnung die oberste geistliche Behörde für die vierKreise der Erblande, und der von dem Papste ernannte Vicar, wie alle unter ihm >stehenden Beamten, sollen dem Könige den Unterthanen- und Diensteid leistenund sich zur Beobachtung der LandeSgesetze verpflichten; aber über den Gerichts-stand des apostolischen DicarS wird nichts verfügt. Ohne Genehmigung de« Kö-nigs soll keine Verordnung des römischen Stuhls oder des Vicariat« bekannt ge-macht werden. Die geistliche Gerichtsbarkeit in unterer Instanz wird von einemdem Vicar untergeordneten katholischen Cvnsistorium ausgeübt, da« drei geistlicheund zwei weltliche Beisitzer hat, und als höchste AppellationSbehörde wird ein Vi-cariatsgericht eingesetzt, zu welchem unter dem Vorsitze des apostolischen VicarS,der eine entscheidende Stimme führt, zwei geistliche und drei weltliche Räthe ge-hören, deren zwei aus den beiden höchsten Gerichtshöfen des Landes genommenwerden. Für das Consistorium gehören alle die innere Verfassung dieser Behördebetreffenden Angelegenheiten, rein geistliche Sachen, nämlich alle Glaubenssachen,welche Katholiken angehen, alle zum katholischen Gottesdienst gehörenden religiö-sen Handlungen und alle die Kirchendisciplin und den Religionsunterricht berüh-renden Angelegenheiten, aber auch die persönlichen Rechtssachen der katholischenGeistlichen, und selbst ausländische Geistliche sind demselben während ihres Auf-enthalts in Sachse» unterworfen, eine Bestimmung, die so viel MiStraue» erregtbar, daß die Behörde nach 1838 aus die Aufhebung derselben antragen wollte. >Wie die protestantischen Consistorien besitzt diese Behörde die Gerechtsame eines öf- lfentlichen Gerichtshofes, und sie soll sich in ihren Entscheidungen nach den LandeS-gesetzen richten, insofern nicht in Ehesachen die Lehrsätze der katholischen Kircheentgegenstehen oder bei Bestrafung kirchlicher Verbrechen der Geistlichen oder beisolchen Vergebungen der katholischen Glaubensgenossen, welche durch Kirchenffra-sen geahndet werten, die Vorschriften des kanonischen Rechts zu beachten sind. InBerlöbniß- und Ehesachen tritt das richterliche Befugniß des Consistoriumö ein,wenn der Verklagte katholisch ist. Hat der evangelische Gatte gegen den katholi-