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Vierter Band (1834) S bis Z
Entstehung
Seite
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4 Sachsen seit dem Jahre 1827

bau sich zu verständigen. Viele fanden es aber freilich bequem in dem alten Te-bände; sie begnügten sich, Strebepfeiler anzusetzen, Maucrrifse zu übertünchen,und während sie dem regern Streben, das in andern deutschen Staaten waltete,bedenklich zusahen, beriefen sie sich für die Vorzüge der abgelebten heimischen For-men auf die Erfahrung, die aber ein ganz andere« Zeugniß gab. So sahen sichin ihren Hoffnungen Alle getauscht, welchen 1815 der günstige Augenblick gekom-men zu sein schien, die veralteten ständischen und städtischen Einrichtungen umzu-bilden, die übrig gebliebenen Landestheile durch gleiche Verfassung und Verwal-tung inniger zu verbinden, das Abgabensystem nach dem Grundsätze der Gleichheitzu ordnen und die Verbesserungen der Rechtspflege auszuführen, für welche manseit einem Jahrhundert erfolglose Entwürfe gemacht hatte. Alles kehrte zu der alt-gewohnten Weise des langsamen Verbesserns im Einzelnen zurück. Unter denStänden wurden besonders auf dem Landtage von 1817 18 von den städtischenAbgeordneten und einem Theile der Ritterschaft freimüthige Stimmen erhoben,die sich auf das Beispiel der neuen Verfassungen im südlichen Deutschland beriefen.Sie bezeichneten die ständische Verfassung als mangelhaft und dem allgemeinerhöhten Volksgefühl ungenügend, sie federten eine wirksame Vertretung desVolke« und eine gesetzliche Wortführung für die Hauptinteressen des Staats.Merkwürdig war unter diesen Wünschen ein von dem Abgeordneten der Hauptstadtausgegangener und von mehren Städten gebilligter Antrag auf eine vollständigeRepräsentation der Ritterschaft, der Städte und des Bauernstandes, der aber aus-drücklich die Fortdauer der städtischen Verfassung voraussetzte und die Stadträthefür die natürlichen Vertreter der Gemeinden auf dem Landtage erklärte. Solcheeinzelne Stimmen mußten in den Sälen der ständischen Eurien verhallen, wo derengere AuSschuß der Ritterschaft unter dem Einflüsse der höchsten Verwaltungs-beamten überall hemmend eingr if und sich die Befugniß einer Leitung der übrigenEurien anmaß'e. Der Erfolg der Berathungen war, daß die Mehrheit der Ständenur auf die Veränderungen eingehen wollte, welche durch die Zeilverhältnisse unddie Zerreißung des Staats für die alte Landtagsordnung von 1778 nöthig gewor-den waren, und sich auf Vorschläge zur Beschleunigung des Geschäftsganges be-schränkte. Auf dem nächsten Landtage von 182021 aber, als man neue An-ordnungen ausgeführt hatte, die einige Äußerlichkeiten aufgaben und blos die Ver-hältnisse der drei rilkerschastlichen Eurien veränderten, wurde schon entschiedenervon einigen ständischen Abtheilungen erklärt, daß Abänderungen und Zusätze alleinnicht hinreichend sein würden, den organischen Mängeln der LandtagSversassungabzuhelfen, baß wesentliche Veränderungen nothwendig wären, und wenn ein wohlüberdachter Plan entworfen und zur gemeinsamen Erwägung vorgelegt würde,jeder zu freiwilligen Opfern von seinen Gerechtsamen um so bereitwilliger seinwerde, je geneigter er den andern zu gleichen Verachtungen finde. Der An-trag der Stände aber blieb ohne Erfolg und wurde von der Regierung mitder Erklärung abgewiesen, die Vorzüge der bestehenden Verfassung wären durchnützliche Ergebnisse genügend erprobt worden. Hören wir neben jenen freisin-nigen Stimmen auch die seit 1818 mehrmals wiederholten, zum Theil mitEntschiedenheit ausgesprochenen Anträge auf eine vollständige Darlegung desgeflammten Staatsbedarfs und der zu dessen Deckung vorhandenen oder auf-zubringenden Mittel; erinnern wir uns an manche andere Beweise eines eif-rigen Streben«, z. B. die wiederholte» Anträge auf Veröffentlichung der Land-tagsverhandlungen seit 1818, so muß man den Landständen die Gerechtig-keit widerfahren lassen, daß e« nicht an der Einsicht und dem redlichen Willenvieler achtbaren Stimmführer, sondern an den hemmenden Formen der Ver-fassung, an dem rückwärts drängenden Einflüsse der Aristokratie gelegen habe,wenn ih-e Wirksamkeit seit 1817 oft erfolglos geblieben ist. Nur die Vereinigung

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