15) Holstein-Oldenburg, die anhall-
schen und schwarzburgschcn
Häuser 1 Curialsliinine
16) Ilohenzollern,Lichtenstein, Reufs,
Schaumburg-Lippe, Lippe und
Waldek 1 —
17) Die freien Städte: Lübeck, Frank-
furt, Bremen und Hamburg 1
17 Stimmen
a ) D. B. A. Art. 4.
b) Ocstreicli ist dem deutschen Bunde für alle seinefrüher zum deutschen Reiche gehörigen Länder beigelrclen,nämlich für das Erzherzogthum Ocstrcich, für die Ucrzog-thümer Steiermark, Kärnlhcn und Krain, für Friaul, Triest,die gefürstete Grafschaft Tyrol, das Ilerzogthum Salzburg,das Königreich Böhmen, das Markgrafthum Mähren, dasöstreichische Schlesien mit Ausschwitz und Zabor, und fürHollen - Gcroldsek.
Protokoll der Bundes-Yers. v. 6. April 1818 §. 77.
§. 331.
Der kaiserlich östreichische Gesandte hat hei derBundesversammlung den Vorsitz. Jedes Bundcsgliedhat das Recht Vorschläge zu machen, welche der Vor-sitzende in einer zu bestimmenden Frist der Beratlumgzu übergeben verpflichtet ist. Der Bundestag versam-melt sich in der Regel im engem Ilathe (§. 320);wo cs indessen auf Abfassung und Abänderungvon Grundgesetzen des Bundes, auf Beschlüsse,welche die Bund es akte selbst betreffen, auf organi-sche Bundes-Einrichtungen und auf gemeinnüt-zige Anordnungen sonstiger Art, auf Kriegserklä-rung oder Friedensschlufs-Bestätigung oder Auf-nahme eines neuen Mitglieds in den Bund an-kommt, bildet sich die Versammlung zu einem Ple-num «). In diesem findet, mit Rücksicht auf dieVerschiedenheit der Gröfsc der Bundesstaaten folgendeBerechnung und Vcrlhciluug der Stimmen Statt: