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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
Entstehung
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374
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15) Holstein-Oldenburg, die anhall-

schen und schwarzburgschcn

Häuser 1 Curialsliinine

16) Ilohenzollern,Lichtenstein, Reufs,

Schaumburg-Lippe, Lippe und

Waldek 1

17) Die freien Städte: Lübeck, Frank-

furt, Bremen und Hamburg 1

17 Stimmen

a ) D. B. A. Art. 4.

b) Ocstreicli ist dem deutschen Bunde für alle seinefrüher zum deutschen Reiche gehörigen Länder beigelrclen,nämlich für das Erzherzogthum Ocstrcich, für die Ucrzog-thümer Steiermark, Kärnlhcn und Krain, für Friaul, Triest,die gefürstete Grafschaft Tyrol, das Ilerzogthum Salzburg,das Königreich Böhmen, das Markgrafthum Mähren, dasöstreichische Schlesien mit Ausschwitz und Zabor, und fürHollen - Gcroldsek.

Protokoll der Bundes-Yers. v. 6. April 1818 §. 77.

§. 331.

Der kaiserlich östreichische Gesandte hat hei derBundesversammlung den Vorsitz. Jedes Bundcsgliedhat das Recht Vorschläge zu machen, welche der Vor-sitzende in einer zu bestimmenden Frist der Beratlumgzu übergeben verpflichtet ist. Der Bundestag versam-melt sich in der Regel im engem Ilathe (§. 320);wo cs indessen auf Abfassung und Abänderungvon Grundgesetzen des Bundes, auf Beschlüsse,welche die Bund es akte selbst betreffen, auf organi-sche Bundes-Einrichtungen und auf gemeinnüt-zige Anordnungen sonstiger Art, auf Kriegserklä-rung oder Friedensschlufs-Bestätigung oder Auf-nahme eines neuen Mitglieds in den Bund an-kommt, bildet sich die Versammlung zu einem Ple-num «). In diesem findet, mit Rücksicht auf dieVerschiedenheit der Gröfsc der Bundesstaaten folgendeBerechnung und Vcrlhciluug der Stimmen Statt: