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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
Entstehung
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Merseburg, den» sächsischen Mausi'eld, den Aeintern Gom-mern und Barby, dem sächsischen Aulheile in der Ganerb-schaft Treffurt und Voigtey Dorla, und dem MediatamteWaller-Nienburg des Fürsten von Anhall-Köthcu.

b) Durch deu Frieden im Jahre 1815 (raten hierzunoch die im ersleu Pariser Frieden bei Frankreich gebliebe-nen Caulone Saarbrücken und Arneval mil Sellerbach undSchwalbach, die Festung Saarlouis und mehrere Ortschaften.

§. 72.

liei der neuen Organisation der Verwaltung wur-den die prcufsischen Staaten in zehn Provinzen ge-theilt. Das Fürstcnthum Ncufchatel erhielt eine beson-dere Verfassung. An die Stelle der ehemaligen Kriegs-und Domainen-Kammern traten, nach der Verordnungvom 26. Dec. 1S0S, Regierungen, und über jedeProvinz wurde ein Oberpräsident gesetzt. Für dieRechtspflege wurden Oberlandesgerichte und fürdie Militair-Verwaltung Militair-Commandos ange-ordnet. Friedrich Wilhelm III. trat dem deutschenBunde bei (s. unten: Preufsen als Glied des deutschenBundes). Als höchste berathende Behörde wurde durchdas Edikt vom 20. März 1817 der Staatsrath beru-len, am 3. iN'ov. ein besonderes Ministerium für diegeistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angele-genheiten (welche früher zum Ressort des Ministerndes Innern gehörten), und gleichzeitig ein Ministeriumdes Schatzes und für das Staatscrcditwcscn, sowie die Generalcontrolle für das gesammte Cassen-,Etats- und Rechnungswesen und für die Staatsbuchhal-lerei gebildet. Das letztere Ministerium erhielt spä-ter eine andere Organisation. Am 5. Juni 1823 gabder König das Gesetz wegen Anordnung der Provin-zial-Stände. Eine besondere Aufmerksamkeit wid-mete er der Cultur des Volkes, die Schulen wurdenzweckmäfsiger eingerichtet und ihre Anzahl vermehrt.