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Würdigung der Schrift Preussen und Frankreich
Entstehung
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der Grundsteuer von Seiten derjenigen, welche an demErtrage der Grundgüter participiren, ist vernünftig undgerechtfertigt, wenn der Grundsatz gilt, daß die Grund-steuer nach dem Reinerträge umgelcgt werde. Aber derangeführte Grund, »daß diese Maßregel darum gerechtscy, weil die andern Provinzen in der Aushebung dieserLasten cinOpfer gebracht«, muß darum nichtig erscheinen,weil es nicht die Provinz, d. h. der größte Theil ihrerBewohner, sondern nur einige wenige Personen sind, dieihre Gerechtsamen zu ihrem Nachtheil verloren ha-ben, während die Provinz selbst nur dadurch gewonnenhat.

Der Verfasser sagt ferner: Beides (die völlige»Aufhebung der Feudalverhältnisse und die Ablösung»der gutsherrlichcn Lasten) wird befördert durch die"Vereinfachung des Verfahrens und durch die Grund-»steuer, Es muß dem Gutsherrn frei stehen, den"Betrag dieser Lasten selbst niedriger, als solche von der"Steuer vertheilenden Behörde abgeschätzt worden, zu"veranschlagen, und den ihn treffenden Grundsteuer-An-"theil nach seiner eignen niedrigem Abschätzung zu"entrichten «

Welches Interesse kann den Gutsherrn, dem derVortheil der Lasten zusteht, bewegen diese niedriger an-zusetzen? Etwa um eine geringere Grundsteuer, wie H.H. meint, zu entrichten? Dann könnte man auchden Gutsbesitzern anrathen, das Eigenthum an allenGrundstücken aufzugeben, weil sie sich dadurch der gan-zen Grundsteuer entziehen würden.