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westlichen» obgleich den allgemein herrschenden Ansich-ten zufolge die westlichen Provinzen wohlhabender sind.Angenommen» die Beträge der indircctcn Steuern seienin den östlichen und westlichen Provinzen gleich» unddie Grundsteuer habe dieselbe Höhe in beiden Haupt-theilen der Monarchie» d. h. dieselbe Quote des Reiner-trags werde entrichtet: so wäre nach der Ansicht desHerrn Hansemann und vielleicht vieler seiner Leser demPrincip der Gerechtigkeit ein volles Genüge geleister.Dies ist aber falsch. Der Preis des Geldesist in den östlichen und westlichen Pro-vinzen wesentlich verschieden-
Jenes Besteuerungsverhältniß würde dann vollkom-men gerechtfertigt und mit dem Prinzip der Gerechtigkeitim Einklänge stehn» wenn der Nachtheil eines höhernGeldpreises nicht auf Seiten der östlichen Provinzenwäre. Die Grundsteuer wird allerdings — weil sie eineQuote des Reinertrags ist — den Umstand des gerin-gem Geldpreises in sich aufnehmen und durch ihren ge-ringem Betrag diesen Nachtheil ihrer Entrichter in denöstlichen Provinzen beseitigen; aber bei den indirektenSteuern wird dieses nicht der Fall seyn, da diese inden östlichen und westlichen Provinzen gleich sind. Eingrößerer Betrag der direkten Steuern namentlich derGrundsteuer in den Rheinprovinzen rechtfertigt sich dahernicht nur aus Thatsache, daß die indirekten Abgaben inden östlichen Provinzen mehr betragen, sondern auch ausdem nationalökonomistischen Gesichtspunkte daß in den-selben der Preis des Geldes höher ist, und daß alsomit gleichen Summen kein gleiches, sondern in den öst-lichen Provinzen ein größeres in den westlichen ein geringcrcs Opfer gebracht wird. Dieser letztere Satz ist hiernäher nachzuweisen. Wird das Geld theurer, so wer-