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Oeffentliche Brücken jedoch, welche in Folge von Canal«Anlagen oder Fluß-Correctionen über durchschnittene Highwayserbaut worden, müssen von der Canal- oder FlußschifffahrtS,Gesellschaft unterhalten werden, indem die Gesetze annehmen,daß selbe nicht zum Nutzen des Publicums, sondern zu demder Gesellschaft errichtet worden seyen.
Um jedoch die Grafschaften gegen die Last der Unter«Haltung solcher Brücken zu schützen, deren Nutzen nicht imVerhältniß ihrer Unterhaltungskosten steht, wurde durch eil»spateres Statut angeordnet*), daß diese Verbindlichkeit derUnterhaltung durch die Grafschaft sich künftighin auf keinevon Privaten oder Körperschaften erbaute Brücke erstreckensolle, wenn eine solche nicht unter der Leitung oder mit auS-drücklicher Zustimmung des Aufsehers der Grafschaft oder derhiezu durch den Friedensrichter besonders ernannten Perso-nen auf eine vollkommen solide und für das Publicum be-queme Weise erbaut worden ist. Brücken, welche innerhalbdes Gebietes einer mit Corporationsrechten versehenen Stadtliegen, müssen durch diese und nicht durch die Grafschaft un»terhalten werden.
Die Verbindlichkeit der Unterhaltung durch die Grafschafterstreckt sich ferner auch auf die zu beiden Seiten der Brückegelegenen Wegstrecken auf 30V Fuß Entfernung vom Endeder Brücke an gerechnet, indem diese Straßentheile als innigverbunden mit der Brücke (häufig durch fortgesetzte Bögenoder Dämme) betrachtet werden.
Von den Friedensrichtern werden eigene Brückenaufseherfür die Grafschaft ernannt, welchen hinsichtlich der Verschaf-fung der zum Bau und der Unterhaltung der Brücken erfor-derlichen Materialien, Bausteine, Sand, Kies u. s. w. ganzdie nämlichen Rechte und Befugnisse eingeräumt sind, welchedie Gesetze den Straßenaufsehern verleihen.
Die Friedensgerichre haben ferner das Recht, gleichwiebei den Highways, so auch bei den öffentlichen Brücken Er«
*) 45 Georg III C. S9.
Kl«tnschrod's commerc. Eesttzgeb. Grvßbrtt, Zg