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Großbritanniens Gesetzgebung über Gewerbe, Handel und innere Communicationsmittel : mit mehreren Tabellen
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Die frühen, Bestimmungen über das Format der Zeitun-gen endlich, welche eine gewisse Große (32 Zoll lang und22 Zoll breit) nicht übersteigen durften, wurden 182S *) auf-gehoben und einige mildernde Bestimmungen über den Stem-pel der Icitungsbeilagcn hinzugefügt.

Verfälschung der Zcitungssiempcl wird nach den Straf-bestimmungen über Verfälschungen behandelt.

SN.

Statuten und Einrichtungen der Eorporationenin Beziehung auf das Gewerbswefen.

§. 21.

Die den alten Gewohnheitsrechten des Landes entspre-chende Gewcrbsfreihcit erfuhr von frühen Zeiten her mannich-fache Beschränkungen durch die Corporationcn, deren Begriff,Einthcilung und allgemeinere Privilegien hier vor der näherenBezeichnung ihrer besondern Verhältnisse zu den Gewerbenin der Kürze anzudeuten sind.

Seit den Anfängen socialer Institutionen aller Länder,bestand die Einrichtung, gewisse Pflichten, Rechte und Befug-nisse welche bloß an einzelne Personen geknüpft, mit derenTod unwiederbringlich erloschen würden, an ideale (oder nachder deutschen Rechtssprache moralische) Personen zu über-tragen, um ihre Fortdauer in dieser Weise durch eine perpe-tuirliche Succession zu sichern. In England entwickelte sichdiese Einrichtung sehr früh und in sehr mannichfaltiger Weise.Die Landesgefetzc unterscheiden in dieser Beziehung zuerst Cor-poratiouen, welche aus einer Person, und solche, welcheaus mehreren in einen gemeinschaftlichen Körper vereinig-ten Personen bestehen (solo nncl gAZregsto corparstion»).

*) L Georg IV C. tt9.

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