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Gesetzgebung für Gewerbe undManufaetnren.
S.
Legislative Politik des Gcwerbswefens überhaupt;Monopole und Eewerbsprivilegien, Verlagsrecht.
§. 5.
Die industriellen Gewerbe sind in ihrem Verhältnis zurGemeinschaft des Staates zahlreichen Gesetzen und Bestimmun-gen unterworfen, welche sehr verschiedener Natur sind. Diesel-ben unterliegen zuerst dem Lommon lenv, indem sie keine des-sen Geist und positiven Bestimmungen zuwiderlaufende Richtunganzunehmen vermögen; serner den Anordnungen königlicher Pa-tente (Ikings obm-toi-s); den spcciellen Vorschriften der Parla-lamentsactcn für viele derselben; endlich den bcsondern Statu-ten (Lpo-Iavs) der incorporirten Städte und Gemeinschaften.Alle diese Statuten und Anordnungen enthalten theils Beschrän-kungen ursprünglich unbeschränkter und unbestimmter Befug-nisse, theils Schutz gegen schädliche Einwirkungen und Ein-griffe, oder staatspolizcilichc Verfügungen; theils directe Er-munterung und Beförderung der Betriebsamkeit.
Das Eommon law*) eine Sammlung von RechtSinari-men und Gewohnheitsrechten,**') welche aus den Gesetzsamm-lungen der Könige Edgar und Eduard des Bekenners übertra-gen worden, übrigens ihrem Ursprünge und ihrer Anwen-
Dessen Benennung zum Unterschiede anderer Gesetze, alsLkatute law, civil la^v, rnerclianl law, U. s. Iv- oder dieallgemeine Gültigkeit für das ganze Königreich (Zu« commune)bezeichnend.
**) Lomm. lenv dseiog notlnnA eise dut cuetom, arisiagsrom tlie universal agreernent ok tlio >vllc>Io cowinnnilv.
Un^cnsronn , I.
***) Nach Blackstone haben auch diese höchst wahrscheinlichnur aus einer Promulgation von Alfreds Code bestanden. —