Handelsgesetz gebNNO»
I.
Navigations-Gesetze.
H. 66.
Der älteste und wichtigste Zweig der englische» Handels-gesetzgebung sind die Navigationsgesetze.*) Als daserste derselben wird allgemein das Statut 5, Richard II, C. 3(1331) betrachtet, welches gebietet, daß kein königlicher Un-terthan Waaren in andern als in solchen Schiffen ausführendürfe, welche dem Kdnige pflichtig sind (in tlnz kiinZs leZianck).Allein diese Anordnung erfolgte zu früh für die Kräfte der eng-lischen Schifffahrt; man sah sich schon wahrend der kurzen Ne-giernng dieses Königs genothigt (1390) allgemeine Ausnah-men für alle Falle zuznlaffe», wenn die zureichende Anzahlenglischer Schiffe nicht vorhanden scy, oder zu hohe Frachtverlangt werde.
Unter Heinrich VII wurde die Einfuhr französischer Weineauf englische Schiffe beschränkt und zugleich das zweifache, inden modernen Schifffahrts-Coder übergegangene Erforderestzuerst aufgestellt: 1) daß die Schiffe brittisches Eigenthum und2) daß der Führer und die Mehrzahl der Seeleute brittischeUnterthanen seyen; das dritte Haupterforderniß, daß dieSchiffe in England erbaut seyn müssen, blieb einer spaternEpoche vorbehalten.
Elisabeth hob in ihren ersten Regierungsjahren diese und
*) ^nnor-, yn Stripping, Rruvss, I-sw on Stripping, tüiirrrvvir conrnrereisl Vol. I.