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Commercial-SiMem der Ein- und Ausfuhr-Zölle.
ö. 81.
Noch weit mehr als die Navigationsatte wurde das künst-liche Gebäude des brittischcn Commcrcial- und Zollsystems fürBeförderung und zum Schutze der innern Betriebsamkeit durchdie neuen Zeitumstande erschüttert, indem man sich entwederder unerschwinglichen Kosten der letzten Kriege halber genothigtsah, frühcrhin befreite Einfuhrartikel mit Taren zu belegen,welche zum Thcil noch gegenwärtig nicht ganz verschwundensind; oder indem ein großer Ausschwung gewisser Manufactur-zwcigc die hohen Schutzzölle entbehrlich machte; oder indemdie lange festgehaltenen Prohibitionen mit den innigen Ver-knüpfungen des Handelsverkehrs aller Nationen seit dem allge-meinen Frieden nicht mehr vereinbar erschienen.
Ein bemcrkenswcrther Umstand ist es, daß in demselbenLande, dessen Hauptrichrung von den frühesten Zeiten an In-dustrie und Handel war, die Zölle, als der wichtigste Theilder Legislation zur Leitung und Beförderung derselben, einerhöchst willkürlichen und zufälligen Behandlung noch bis in dieletzte Hälfte des verflossenen Jahrhunderts unterlagen, obschonsie die ältesten aller Auflagen sind; während die NavigationS-gcsctzc schon ein volles Jahrhundert lang mit so großer Con-sequenz und Strenge gchandhabt wurden. Die Geschichte der-selben verliert sich bis in die ältesten Zeiten der Monarchie vorder Eroberung, und soll zuerst in kleinen von den Kausleutcnfür den Gebrauch der königlichen Waarenlagcr, Wagen undGewichte bezahlten Gebühren bestanden haben. Abgaben aufein- oder ausgeführte Waaren wurden zu den Prärogativen derKrone gezahlt, für die Erlaubniß fremde Waaren einzubringenund für den brittischcn Unterthancn verliehenen Schutz bei derAusfuhr gegen Feinde und Seeräuber. Auch die mugna ollsrl-,enthält Bestimmungen über Zollentrichtung, deren Grundlagenjedoch nicht mehr bekannt sind. Jedenfalls waren diese Abga--