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Großbritanniens Gesetzgebung über Gewerbe, Handel und innere Communicationsmittel : mit mehreren Tabellen
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welcher nach eigenen Zeichnungen gearbeitet hatte. Durch dasStatut 7 Georg III e. 38 wurde dasselbe jedoch auf alleStiche, gleichviel ob nach Originalzcichnungcn gefertigt, odernicht, ausgedehnt und aus 28 Jahre festgesetzt.

3) Muster für die Baumwollen- und Leincn-druckerci. Den Erfindern und Eigcnthümern derselben istdurch das Statut 34 Georg III c. 23 ein Eigcnthumsrcchtauf drei Monate verliehen.

4) Sculpturcn und Modelle endlich find durchdas Statur 54 Georg III e. 56 für den Zeitraum von 14Jahren im Eigcnthumsrcchtc geschützt, und falls der Urheberderselben am Ende dieser Zeit noch am Leben ist, für fernere14 Jahre.

RA

Gekctjgcfiung der ZllduttriegeWerfie im engern

Sinne.

§. 12.

Die zahlreichen gesetzlichen Bestimmungen über das Gc-werbswcsen betreffen thcilö allgemeine bindende Vorschriften füralle oder die Mehrzahl von Gewerben, vorzüglich zur Aufrccht-haltung der Ordnung unter den Gcwcrbtrcibcndcn, thcils be-sondere Bestimmungen über einzelne Zweige. Allgemeine Gc-wcrbsvorschristen solcher Art, welche die Gcwerbstcchnik berüh-ren und eine Regelung des imicrn Betriebes bezwecken, beste-hen heutzutage nur noch in einigen Zweigen, worauf bedeutendeinnere Abgaben ruhen; um die Erhebung dieser Abgaben zucontrolircn und zu sichern wiewohl nicht ohne große Belästi-gung dieser Gewerbe; dagegen find jene zahllosen frühem Ge-setze, welche technische Vorschriften zum Zweck der Vervoll-kommnung derselben erthcilten, zugleich mit den Monopolenverschwunden,^) da weder der große Aufschwung der Gewerbe

*) Mit Ausnahme der Wollentnchfabriken, für welche noch einigetechnische Aufsicht desteht, wovon unten das Nähere.