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Großbritanniens Gesetzgebung über Gewerbe, Handel und innere Communicationsmittel : mit mehreren Tabellen
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Jedes, mit großen« Gewicht als die vorbezeichneten, be-ladcne Fuhrwerk bezahlt noch ein außerordentliches Wcggeldfür das Uebergewicht, und zwar in folgendem Verhälniß:Für 1 bis 2 Centuer Uebergewicht, für jeden Centner 6 D.Für die nächsten 2 bis 3 Centuer 3Für jeden Centner Uebergewicht über 5 und bis

zu 10 Centuer 2 S. 6

Für jeden Centner Uebergewicht über 10 Centner 5

Diese Uebergcwichtszölle müssen an jeder Zollbarriere er-hoben werden, wo sich eine Wägmaschinc befindet, bei 5 Pfd.St. Strafe der Zolleinnehmer, und eben so viel der Fracht-führer, welche die Wägung des Fuhrwerks verweigern.

Allgemein ausgenommen von diesen Urber-ge w i ch t s b e st i in m u n g e n sind:

1) Alles Fuhrwerk der kbniglichcn Armee und Marine,und der Transport von Vorräthen und Effecten aller Art,welche Staatseigenthum sind.

2) Alle Chaisen, Kutschen, Kaleschen, Verliuen u. s. w.

3) Alles Fuhrwerk, welches mit Dünger oder andernRohstoffen für die Verbesserung des Bodens beladen ist; fer-ner dergleichen mit unausgedroschenem Getreide, Heu, Stroh;ausgenommen, wenn solches zu Markte geführt wirb.

4) Alles Fuhrwerk, welches nur mit einem untheil-baren Stück beladen ist, als großem Banholze, Schiffs-raum, Steinblockeu, großen Maschinen und Metalltheilen.

Fernere außerordentliche Straßenzolle, wie für das Ueber-gewicht, bestehen auch für Fuhrwerk mir schmalen Rad-felgen; nach der gesetzlichen Bestimmung, daß das mitRädern von weniger als 4'/- Zoll Felgenbreite verseheneFuhrwerk die Hälfte des ordentlichen WeggeldeS, unddergleichen mit 4'/, Zoll und unter 6 Zoll Felgebreite einVierrheil desselben als besonder» Beischlag zu entrichtenhabe. Alle Chaisen, Kutschen, CabrioletS u. dgl. sind je-doch von dieser Bestimmung ebenfalls ausgenommen.

Besondere Ausnahmen von der Weggeldserhebung be-stehen: für alles dem Könige und der königlichen Familie