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die Befugm'ß zu, auf die WeggeldSeinnahmen Gelder zu bor-ge» und Hypotheken (rnortAgges) darauf errichten zu lassen,welche gleich ander» transferabel sind.
Jeder Hyothekenbesitzer auf Weggeldseinnahmen erlangtzugleich die gesetzliche Eigenschaft eines Viustee.
Mit der Weggeldserhebung ist das Recht, Zollhäuser zuerrichten, verbunden, welche nach den nahern Bestimmungender 'Ei-ustoss, jedoch innerhalb der durch das Localstatut gege-benen Befugnisse, erbaut werde». Dieselben sind Eigenthumder 'I'i-usteos. Bei jedem Zollhause muß der Weggeldstarifmir großen deutlichen Lettern auf einer Tafel mit allem Detailfür jede Art Fuhrwerk und unter Bezug auf die verschiedenenStatuten, wodurch derselbe bewilligt worden, ausgestellt sevn.
Die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungenüber das Weggeld gründen sich auf zwei Normalgroßen, näm-lich die Breite der Radfelgen und das Gewicht der Ladung.
Nachstehende Tabelle zeigt diese beiden Normalgroßenfür das verschiedene Fuhrwerk, bei welchen die ordentlicheZollerhebung eintritt.
GattungdesFuhrwerks
Breiteder Radfelgen.
Gestattetes Gewicht der Ladung
VierrädrigesZweirädrigesVierrädrigesZweirädrigesVierrädrigesZweirädrigesVierrädrigesZweirädriges
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weniger als^vorhergehendes
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Zwei Ochsen oder anderes Zugvieh werden für ein Pferd ge-zählt. Auf Fuhrwerke aller Art, welche nur mit Einem Pferdeoder zwei Ochsen bespannt sind, haben die ttebergcwichtsbestim-mungen keinen Bezug.