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Großbritanniens Gesetzgebung über Gewerbe, Handel und innere Communicationsmittel : mit mehreren Tabellen
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zu, diese Sratute-äut^ für Vurpike-oo-rsts auf andere öffent-liche Landstraßen, welche der Unterhaltung bedürftig sind,auf Anrufen der diefifallsigen Aufseher des betreffenden Kirch-spiels zu übertragen.

In Ansehung des Bezuges der Materialien für die Un-terhaltung der rul'npüw-i'cwclj» und dießfallsige Berechtigun-gen der Aufseher gelten die analogen gesetzlichen Bestiin-mungen auch für die'bnonpilw-ookräs, wie selbe bereits obenkurz erwähnt worden.

§. 107.

Von der Erhebung des Weggeldes.

Den A'l 'nstees der Vmmplim-ocmcls ist die allgemeine ge-setzliche Befngniß eingeräumt, auf ihren Straßen Weggelbzu deren Unterhaltung zu erheben. Die Feststellung der Zoll-betrage jedoch ist denselben nicht überlasten, sondern jederzeitdurch die Localstatuten für jeden einzelnen V»onpibo-,c>s<Zregnlirt.

Die allgemeine Gesetzgebung über die Zollstraßen er-mächtigt jedoch die bi-ustoas, durch Versanimlungöbeschlnßdas Weggeld zeitweise herabzusetzen, und auch wieder bisauf die durch das Localstatnt bewilligten Satze, jedoch ohneÜberschreitung dieser, zu erhohen. Wenn Schulden auf deml'nonpib,z-im-' haften, so kann die Herabsetzung der Weg-gelder nur mit Einwilligung der Gläubiger geschehen.

. Die Weggeldereinnahrnen, an jedem errichteten Schlag«bäume dürfen verpachtet werden, jedoch mir, wie das Ge-setz vorschreibt, nach jedesmal vorausgegangener Bekannt-machung durch öffentliche Versteigerung, und nicht auf län-gere als dreijährige Perioden. Wird jedoch durch solchedie Verpachtung nicht erzielt, so dürfen auch Privatanerbictenangenommen werden.

Die von den Wcggcldspächtern aufgestellten Einnehmersind denselben Verbindlichkeiten und Strafen bei Übertretungder Vorschriften unterworfen, als jene, welche von denVrmsteo» unmittelbar ernannt werden. Den Abu-itees steht