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Einnahme» für den Straßenbau hiezn ausschließend zu ver-wenden. Wenn daher ein Kirchspiel (?orisb) welches vonl'uenpilie-roncls durchschnitten wird, wegen Vernachlässigungder Straßen von einem Gerichtshöfe zu Geldstrafen verur-rhcilt wird, so sollen dieselben, nebst den GerichtSkostcn, nachVcrhalcniß der näheren Umstände, von den Bewohner» desKirchspiels und der 'k'oustoes der 'lurnpilcaroads gemeinsamgerragen werden.
Die von de» gemeinen Gesetzen ausgesprochene primi-tive Verbindlichkeit zur Unterhaltung der öffentlichen Land-straßen ist jedoch durch ihre Umwandlung in '1'urn^.ilio-roculsnicht ausgeschlossen, nach den ausdrücklichen Bestimmungeneineö spatern Statuts des Inhalts: „Wenn die Unterhaltungeiner Vurupilm-voacl oder der dazu gehörigen Brucken, Gewölbe,Durchlasse und Abzüge nach Herkommen und Recht einer Person,einer Körperschaft, einer Grafschaft oder einem Kirchspiel ob-liegt, so soll auch fortan eine solche Straße mit ihren Zugeho-rungen von den Personen, Körperschaften der Grafschaft oderder Kirchspiele unterhalten oder solche Abgabe hiefür erhobenwerden, wie vor dem Erlasse der '1'unn^iKu-nvncl-Gesetzgebuugund der Localstarutsn für dieselben geschehen seyn würde."Daher finden die bereits oben erwähnten allgemeinen Bestim-mungen über die Arbeitsleistungen beim Straßenbau (Statuteciut)) ihre Anwendung auch auf die Vrwpilm-roacls, und dieStraßenaufseher der Kirchspiele sind insbesondere verpflichtet,den Aufschern der g/uouxike-ooacls periodische Verzeichnisseüber die zu solcher Arbeitsleistung verpflichteten Personen,deren Umfang, Ablbsungsbecrage u. s. w. zu übergeben.
Den '!>u5tcms steht jedoch die Befugniß zu, hierübermir den Pflichtigen Abfindungen zu treffen, und über Geld-reichniffe mir denselben übereinzukommen.
Wenn jedoch die 'k'uopilm-rciocls, für deren Unterhal-tung solche Verpflichtungen bestehen, bereits in so gutemZustande sich befinden, daß die Arbeit nicht erforderlich ist,so steht es den Friedensgerichteu bei ihren Qnartcr-Sitzungen