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Großbritanniens Gesetzgebung über Gewerbe, Handel und innere Communicationsmittel : mit mehreren Tabellen
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Cautio» leisten. Sie sind für die getreue Verwaltung derihnen vertrauten Summen wie für ihre bestimmte Verwen-dung , so insbesondere für die richtige Bezahlung der Arbei-ter haftend.

Diese Haftung für die Verwendung der Straßenbau-fouds an und für sich beschrankt sich auf die Cassierer allein,und geht nicht auf die Drusteos über. Für Ausgaben jedochwelche auf andere Straßen oder Gegenstande als jene, welchemdem Localacte der Constituirnng des lluingillL-roacls begrif-fen sind, haften di'cVi-usmes, welche solche angeordnet haben.

Die von den Voustees ernannten Aufscher für die Vomn-giko-ioscls konneu nicht zugleich die von den Parishes er-nannten Aufseher sein. Ferner dürfen dieselben zu gleicherZeit keine andere Bedienstung welche mit einem Bezüge ver-bunden ist, bei der Seraßenverwaltung bekleiden. JedeTheilnahme an Contraeten beim Straßenbau und der eigeneVerkauf oder Handel mit Straßeubaumaterialien ist densel-ben streng untersagt.

Die Zolleinnchmer sind für die genaue Erhebung derWegzolle nach der Vorschrift haftend. Abweichungen vonderselben, größere oder geringere Erhebung, Aufenthalt derPassireuden u. s. w., ziehen die unmittelbare Einschrcitungder Friedensrichter nach sich und werden mit angemessenenGeldstrafen belegt.

Dieselben haben ihre Namen sichtlich und deutlich überder Thür der Zollhauser anmalen zu lassen. Die Gesetzebestimmen, daß die Bcwohnuug der Zollhauser an den'l'u,',,-chim-ro-icls den Zolleinuchmeru kein Nicderlassungö- oderHeimathsrecht gewährt. Dagegen unterliege» dieselben auchweder der Armeutare noch den übrigen Auflagen in den be-treffenden Kirchspielen. Dieselben haben ordentliche Rechnun-gen über ihre Zolleiunahme zu führen, welche dem Cassiererübergeben werden.

Uebcr die allgemeine Verbindlichkeit zur Unter-haltung der Vuou^iliv.r oacis.

Die Di'ustoe» sind gesetzlich verbunden, die Fonds und