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Hecken auf Kosten des Straßenbaues gegen jede Beschälst,gung durch die öffentliche Passage zu schützen.
Ueber die Versammlungen der U'n u stoos.
Dieselben sind verpflichtet, zwei allgemeine Jahresver-versammlungen, im Frühjahr und Herbste zu halten, wo-bei ein Hauptvorlrag über den Znstand der Straßen ihresBezirks, und die Abhornng der Rechnungen vorkommt.Außerdem versammeln sich dieselben zu jeder Zeit, wenn eSfür nothwendig erachtet wird. Es ist gesetzlich vorgeschrie-ben, daß alle Kosten dieser Versammlungen von den Mit-gliedern selbst getragen werden müssen; nur 1U S. raglichfür Micrhe eines Versammlungslocals ist denselben zur Auf-rechnung auf den StraßenbanfondS gestartet. Alle bei solchenVersammlungen gefaßten Beschlüsse werden in einem Proto-kolle niedergelegt, welches stets zur Einsicht der Mitgliederund Commissionare des Straßenbaues offen steht.
Die Bediensteten der U'urr>pib<z-rc>acls.
Die Urustoos ernennen durch Versammlnngsbcschlußund mir ihrer Unterschrift alle für die Verwaltung der Stra,ßcn ihres Bezirks erforderlichen Bediensteten; als die Wcg-zvlleinnehmcr, die Eassicrcr für den Straßenbaufonds, dieAufseher, Schreiber n. s. w.; durch ahnliche Beschlüsse kön-nen diese Bediensteten auch wieder entlassen werden. Wennmir diesen Ernennungen Gehalte, Emolumente, oder sonstigeBezüge verbunden sind, so unterliegen dieselben dem gesetzli-chen Stempel. Alle diese ernannten Bediensteten sind fürdie treue und genaue Erfüllung der übernommenen Dienstepersönlich haftend und können hicfür bei den Gerichtshöfenbelangt werden. Vernachlässigungen, welche sie sich zuSchulden kommen lassen, werden mit Geldstrafen, bis zu5 Pf. St. belegt.
Die Bediensteten der 'Urnsteei. hafcsn jedoch nicht fürBeschädigungen, welche mit dem Vollzuge der statutenmäßi-gen Bestimmungen über 'I'nonpUm-ocwäs nothwendig ver-bunden sind.
Die Cassiercr und Verwalter des Straßcnfonds müssen