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steht. Ihre erste Obliegen'eck ist daher die Vorsorge fürUnterhaltung der Straße durch Anordnung aller dahin bezüg«lichcn Arbeiten, Unternehmungen, Contracte u. s. w.
Dieselben haben das Recht, die Richtung der ihrer Ob-sorge untergebenen Straßen zn bestimmen und zu verändern,daher den erforderlichen Grund hiczu, sowohl von uncultivir-ien Amdereien ohne Entschädigung, als auch von allen Pri-vatgründcn, ohne Einspruch der Besitzer, hiefür in Beschlagzu nehmen; jedoch soll die Oberflache für solche Anlagenim Ganzen nicht sechzig Fuß Breite übersteigen; einschlüssigder Fußbänke, Gräben, Abzüge und Damme.
Mit den Privateigcnthümern soll gütliches Ucbereinkom-men hinsichtlich der Entschädigung getroffen werden; wird das-selbe nicht erreicht, so entscheiden zwei Friedensrichter dcrGraf-schaft darüber nach vorhergegangener Vernehmung und nachdem Gutachten einer ans unparteiischen Personen gebilde-ten Jury. Die ausgcmittelten Entschädigungen müssen in-nerhalb 3V Tagen baar an die Eigeuthümer oder auf ihreOrdre bezahlt werden.
Die l'i'ustov» sind jedoch nicht berechtigt, Chausseendurch Städte und Ortschaften zu führen, oder in solchen Ar-beiten zn ihrer Unterhaltung anzuordnen, außer auf spenclleErmächtigungen der Loealstaturcn. Wo solche nicht gegebensind, fällt die Unterhaltung derselben den Einwohnern odersolchen Personen und Körperschaften zur Last, welche hiezudurch anderweitige Bestimmungen verbunden sind.
Die'I'nnstoos sind ferner nicht berechtigt, bei Abände-rung der Scraßcnrichtnng Wohnhäuser und andere Gebäudeabzubrechen. Gründe von Gärten, Hofräumen, Einfahrtenund Alleen, Parks und eingeschlossene Pflanzungen hiefürin Beschlag zu nehmen, und solche neue Scraßcnsireckcn,mehr als 100 UardS von der ursprünglichen Richtung derStraßen entfernt, durch geschlossene Privatbesitzthümer z»fuhren, ohne ausdrückliche Einwilligung der Eigenthümcr.
Auch sind dieselben verpflichtet, die durch solche Verän-derungen durchschnittenen Privatgründe mit Dämmen und