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Jedes Mitglied derll'unngille.ti ustees muß eidlich ver-pflichtet werden (Quaeker und andere Di'sscntcrS nach ihrenReliglousgebranchen). Handlungen derselben in dieser Eigen-schaft ohne vorhergehende Verpflichtung, oder solcher Per-sonen , welche nach den oben erwähnten gesetzlichen Vestim-mnngcn von den Drewtems ausgeschlossen sind, werden ge-richtlich belangt, und mitGeldsirafen, bis z» 50 Pf. St. belegt.
Keinem Mitglied der 'UnusreLs ist es serner gestattet,einen mit Bezahlung verbundenen Dienst bei Unterhaltungder 'IK,i ugibu.i'ouäs zu bekleiden; oder von jenen Straßen,welche nnicr die Verwaltung seiner Körverschaft gestellt sind,etwas von den Zolleiimahmcn zu bezichen; oder endlich aneinem auf die Straßcuunterhaltung bezüglichen ContracteTheil zu nehmen. Contraetc solcher Art sind in sich selbst nichtig.
Die Friedensrichter aller Grafschaften, welche von'I'unngibL-uciuels durchschnitten werden, sind kraft ihres Am-tes Mitglieder der Donsmos für dieselben, und als solche inallen Epecialstaturen wodurch 'lunstcms ernannt werden,stillschweigend darin begriffen. Die 'Urnstcws werden in dasgesammle Eigcnthum der 'turugilla-ioucls eingewiesen. *)Hiezu gehören insbesondere auch die Zollhäuser und dieEinnahmen von den Zöllen. Alle von den ll'iusmes abge-schlossenen Bertrage, Bewilligungen, Sicherheitsleistungenund eingegangenen Verbindlichkeiten, behalten gesetzlicheGnl-rigkeit vor allen Gerichtshöfen auch in den, Fall, wenn diePocalstatnten ihrer Ernennung aufgehoben sind.
Die allgemeinen Befugnisse und Pflichtender'j'l'usttws beziehen sich auf alles, was mit der Anlageund Unterhaltung der 'l uonpüw-iuncl» welche durch daS Lo-calsiarut ihrer Verwaltung unterstellt sind, in Verbindung
P In Hinsicht des Eigenthums der ltN>r!ij>ilw->»-»ls gelten die-selben Bestimmungen des gemeinen Rechts, wie bei den High-ways überhaupt, dasselbe erstreckt sich nur aus die Benützungder Straßenobcrflächc; daS Eigenthum deo Bodens und allerübrigen Nutzungen desselben unter und über denselben ver-bleibt dem Grundeigeuthümcr.