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müssen, werden künftig zur Ernährung von Menschen dienen.Unberechenbar erscheinen daher die Vortheile, welche ausder Erreichung des vorgesteckten großen Zieles, der Ver-besserung unserer Straßen, entspringe», wenn gleich die-selben, da sie sich über die ganze Oberflache des Landesverbreiten und in so vielfache einzelne Zweige zurückfließen,weit weniger in die Augen fallen, als andere mehr aufeinen großen Gegenstand beschränkte Unternehmungen undVerbesserungen."
Bei den Parlamentsverhandlungen über Localstatutenfür die einzelnen ^urnpillo-rogäs vereinigte sich das Par-lament über gewisse allgemeine Grundsätze (StsnälnA oräers)bei Bewilligung derselben, welche, in so weit sie nicht indie neue Hauptgesetzgebung dieses Zweiges, nämlich dieConsolidationsacte vom Jahr 1822, übergegangen sind, infolgenden Punkten bestehen:
1) Jede beabsichtigte Eingabe an das Parlament überdie Bildung eines neuen ^urngibe-rosä oder über jede Ver-änderung der Richtung einer schon bestehenden, oder überErhöhung der Wegzolle, muß eine angemessene Zeit vorherdurch öffentliche Blätter in den betreffenden Grafschaftenund Kirchspielen bekannt gemacht werden. Die Plane überneue Straßen oder Richtungsveränderungen, in einem Maß-stabe von 3 bis zu 5 Zoll auf die Meile, müssen bei demSchreiber des Friedensgerichtcs zur Einsicht des Publicumshinterlegt werden. In diesen Planen muß alles Land, wel-ches die neue oder veränderte Straße durchschneiden soll, ge-nau angezeigt und denselben ein Verzeichniß aller dabei be-theiligten Grundbesitzer beigefügt werden.
Die Plane und Verzeichnisse sind jedermann auf Ver-langen zur Einsicht vorzulegen.
2) Die Unternehmer sind verpflichtet, vor ihrer Eingabean das Parlament, sich mit sämmtlichen betheiligten Grund-besitzern zu benehmen und zwei Verzeichnisse über die Be-sitzer, welche ihre Einwilligung hiezu gegeben, und jene,welche solche nicht gegeben haben, zu verfassen.