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Großbritanniens Gesetzgebung über Gewerbe, Handel und innere Communicationsmittel : mit mehreren Tabellen
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denen nahern Vorschriften und Bestimmungen verwaltet, wieselbe in Georgs III Consolidationsacte über das Straßenwesenübergegangen sind, und wovon unten, bei Anführung derGesetze, das Nähere erwähnt werden wird. Es konnte jedochnicht fehle», daß bei der steten Annahme des Verkehrs, undden fortschreitenden Anforderungen an die Vervollkommnungdes Straßenbaues, die Kirchspiele weder in Ansehung derihnen zu Gebote stehenden und möglicher Weise innerhalbso beschränktem Districte durch bloße Localanlagen aufzu-bringenden Mittel, noch hinsichtlich der technischen Ausfüh-rung Genüge zu leisten vermochten. Es bildeten sich daher,und zwar zum größten Theil erst von der Epoche des Auf-schwungs der großen Manufacturen an, nämlich nach derMitte des vorigen Jahrhunderts *), allmählich für einengroßen Theil der Hauptstraßen und frequentesten Routenzwischen den größeren Städten, nach dem Beispiel anderergroßer öffentlicher Unternehmungen, eigene Gesellschafrenzum Bau und zur Unterhaltung derselben, welche durch be-sondere Parlamentsacte für jede solche Straßenverwaltungnäher bestimmt und geregelt, und mit gesetzlicher Autorität,so wie mit den erforderlichen Befugnissen zur Erreichungihrer Zwecke, versehen wurden. Unter den Privilegien dieserGesellschaften ist eines der wichtigsten die Erhebung vonWeggeldern, wovon diese Straßen, wegen der zu diesemBehuf errichteten Schlagbäume, den Namen rurnpiko-rosäserhalten haben. Die Erhebung von Weggeldern zur Unter-haltung der Straßen ist die Erneuerung eines alten Prin?cips in veränderter Form. Unter dem alten Lehenssystemnahmen die Grundherren häufig das Privilegium der Joll-erhebung von Reisenden in Anspruch, welches jedoch nichtals bloßes Beneficium zu betrachten war, indem ihnen dieVerbindlichkeit oblag, die Landstraßen zu unterhalten und

H Das erste Statut für Ctablirung eines rurnpills-rosä istzwar schon vom Jahr 165Z (is Karl II, C- i), allein sehrwenige folgten demselben vor t?K0.