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Großbritanniens Gesetzgebung über Gewerbe, Handel und innere Communicationsmittel : mit mehreren Tabellen
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seines ganzen Besitzthums (mit Ausnahme von Kleidungs-stücken, Werkzeugen und den nöthigstcn häuslichen Utensilienfür sich und seine Familie, welche zusammen 20 Pfd. St.an Werth nicht übersteigen) die Entbindung nicht nur vondenjenigen Schulden, für welche er eingekerkert ist, son-dern auch von allen übrigen, zu verlangen. Der Gerichts-hof setzt eine verhältnißmäßige Anzahl Bevollmächtigte derGläubiger (^ssiZnees) in den Besitz des gesammten Eigen,thums des Schuldners, welches nach vorhergegangener Be-kanntmachung in den Zeitungen durch öffentliche Anctiouversteigert wird. Dem Gerichtshofe bleibt es überlassen,diese Veräußerungen in der Art und Weise anzuordnen, daßhieraus der höchst mögliche Erlös erzielt und jeder Ver-schleuderung des Gutes vorgebeugt wird. Auf kirchliche Ein-künfte oder Besoldungen und Pensionen von Civilbeamtenoder Militärpersonen steht den Gläubigern keine directe Be-schlagnahme zu; wohl aber dem Gerichtshofe, mit Zustim-mung der betreffenden öffentlichen Stellen und Acmter, einenangemessenen Thcil dieser Bezüge zur Schuldenliguidationdes Insolventen anzuweisen. Bei der letzter», welche öffent-lich ausgeschrieben wird, haben die Gläubiger ihre Forde-rungen eidlich zu bestätigen; zugleich werden etwaige Ein-wendungen der Gläubiger gegen die alsbaldige Freilassungdes Schuldners aus dem Gcfänguiß, wozu jeder berechtigtist, dessen Forderung 50 Pfd.St. beträgt, von dem Gerichts-hof untersucht und beschieden. Bestehen keine solchen Ein-wendungen und ist gegen den Cessiousact des Schuldnersüber sein Vesitzthum nichts zu erinnern, so wird derselbeunmittelbar nach abgehaltenem Liquidationötermin auf freienFuß gesetzt; gegeuthciligen Falles aber ist der Gerichtshof be-rechtigt, denselben noch ferner, jedoch nicht über sechs Monatevon dessen erster Eingabe an gerechnet, in Detention zu be-lassen. Hat jedoch der Schuldner seine Bücher vernichtetoder auf irgend eine andere betrügerische Weise gegen seineGläubiger gehandelt, so kann derselbe für längere Zeit, jedochnicht über drei Jahre, im Gefängniß gehalten werden; für