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Großbritanniens Gesetzgebung über Gewerbe, Handel und innere Communicationsmittel : mit mehreren Tabellen
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von den Gläubigen! erlangt hat, von allen seinen Verbind-lichkeiten, wie oben schon erwähnt, für immer befreit ist,während dagegen der Insolvente, wenn gleich seiner momen-tanen Verbindlichkeit durch das Jnsolvenzverfahren entledigt,zu gleicher Zeit, und kraft desselben gerichtlichen Actes, diefernere unbedingte Verpflichtung ubernimmt, seine sämmt-lichen Schulden abzutragen, daher auch fernerhin und füralle Zukunft für die Tilgung seiner Schulden zu haften, soweit er es immer vermag, weßhalb jedem Gläubiger dasRecht zusteht, den Insolvenz-Schuldner von Zeit zu Zeitvor den Gerichtshof zu bringen und einer Untersuchungunterwerfen zu lassen, ob dessen neuer Erwerb ihn in denStand setze, seine eingegangenen Verbindlichkeiten zu erfüllen.

Die Härte der englischen Schuldgesetze, nach welchenfrüherhin Schuldner auf unbestimmte Zeit, häufig auf vieleJahre, von ihren Gläubigern im Gcfängniß gehalten werdenkonnten und überdieß nicht selten durch wucherische Unter-haltsberechnungcn und andere Umtriebe die letzten Reste ih-res Eigenthums verloren, wurde im Jahr 1820 durch dieEinführung eines eigenen Cchuldnertribunals (Eourt korUeliok ok insolvent llebtors) gemildert. Dieser Gerichts-hof, mit den Befugnissen der höheren Westminster-Gerichts-höfe versehen, bezweckt die Ordnung der Angelegenheiten in-solventer Schuldner, die Uebernahme ihrer Besitzthümer undderen Veräußerung zur Befriedigung der Glaubiger. Erbesteht aus einem Dirigenten und zweien Commissarien,und besitzt eine ahnliche Einrichtung wie der Gerichtshof fürdie Bankerotte. Alle früheren Schuldgesetze wurden durchzwei neuere Statuten *) aufgehoben und mit vielen neuenBestimmungen consolidirt.

Jeder insolvente und von seinen Gläubigern im Gc-fängniß gehaltene Schuldner hat das Recht, diesen Ge-richtshof anzurufen, und unter Specification und Uebergabe

') ? Georg IV C. Z7. - t Wilh. IV C. Z7.