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Großbritanniens Gesetzgebung über Gewerbe, Handel und innere Communicationsmittel : mit mehreren Tabellen
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andere geringere Vergehen bestimmt das Gesetz zweijährigesGefängniß als höchste Arreststrafe des Schuldners.

Nach dem Schlüsse des Schuldvcrfahrens wird der Schuld-ner von allen Ansprüchen oder Kosten, welche von irgend einemGerichtshof an ihn gemacht werden konnten, förmlich ent-lastet*); jedoch ist derselbe vorher verpflichtet, eine procura-torische Vollmacht (^sirgnr ok.^ttoine)') auszustellen, welcheden Schuldgerichtshof ermächtigt, zu jeder Zeit im Namender sämmtlichcn Gläubiger desselben für alle noch unbezahltenSchulden bei einem der hbhern Gerichtshöfe von Wcstmiusterzu belangen, und ihn der Erecntion auf sein später erwor-benes Vermögen, oder den Nachlaß nach seinem Tode, biszur vollen Tilgung seiner Schulden zu unterwerfen.

Ein auf diese Art entlasteter Schuldner kann für keineSchuld, welche in der ersten Aburtheilnug begriffen ist, fer-ner eingekerkert werden. Nur in dem Fall, wenn der Schuld-ner späterhin in den Besitz von öffentlichen Fonds oder werrh-vollen Papieren anderer Art gelangt, welche der gerichtlichenEreeution entzogen werden, oder wenn derselbe einer eidlichenAngabe über sei» später erworbenes Vermögen sich weigert,kann er anfS neue eingekerkert werden. Falsche Angaben> über den Besitzstand des Schuldners, sowohl von ihm selbstals andern Personen, oder Mithülfe letzterer zur Verheim-lichung von Vermögcnötheilen des erstern, bestraft das Gesetzals Veruntreuung (inlsäemoano,) mit dreijährigem Gefäng-niß bei harter Arbeit.

Die Wohlthatcn des Jnsolvenz-Actes können innerhalbfünf Iahren nicht zweimal von einem Schuldner angesprochenwerden, wenn nicht wenigstens drei Viertheile der Gläubiger,nach ihrer Anzahl und dem Werth ihrer Forderungen dazueinwilligen, oder vor dem Gerichtshöfe evident dargethan

Diese Entlastung erstreckt sich jedoch weder auf Schulden andie Krone oder Uebertretungen der Gesetze über die Staats-einkünfte, noch auf geleistete Bürgschaften gegen den Shcriffoder andere öffentliche Aemter.