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ners, daß die Unterschriften der Gläubiger für das Certificatnicht dolos erlangt worden sind.
Jeder Baukerottschnldner, welcher das Certificat erwor-ben hat, empfangt aus der Conenrsmassc einen Unterhalts-beitrag, und zwar: wenn die Dividende 10 S. pr. Pfd. St.betragen hat, fünf Proccnt derselben, unter der Einschrän-kung, daß diese nicht 400 Pfd. St. übersteigen; wenn sie12'/, S. auf das Pfd.St. betrug, 7/, Procent bis zu demBetrage von 500 Pfd. St.; endlich bei 15 S. auf dasPfd. St. und darüber 10 Procent bis zu 600 Pfd. Sl.Bleibt jedoch die Dividende unter 10 S., so ist die Bestim-mung deö Unterhaltsbeitrages den Bevollmächtigten über-lassen, soll aber drei Procent und 300 Pfd. St. in Summenicht übersteigen.
Die bisher ewähnten gesetzlichen Bestimmungen endlichschließen eine gütliche Uebereinkunft der Glaubiger mit demGemeinschuldner nicht ans; jedoch ist hiczn die Einwilligungvon neun Zehnttheilen der Gläubiger nach der Anzahl unddem Werthe der Forderungen derselben in öffentlicher, 21Tage vorher durch Zeitungen bekannt gemachter Versamm-lung erforderlich. Erfolgt diese Einwilligung, so wird dieBankerottcvmmission von dem Lvrdcanzler aufgelöst.
Die Jurisdiction dieser Bankerottgcsetzc ist in ihrer vol-len Ausdehnung nur in England gültig und erstreckt sich nurin einzelnen Bestimmungen auf Schottland und Irland.
Z. 101.
Nur mit wenigen Worten möge schließlich der Insol-venz-Gesetze Erwähnung geschehen, welche nicht zur ei-gentlichen Mercantilgesetzgebung gehören, weil sie nicht gleichden Bankerottgesetzcn ausschließend auf den Handels- undGewerbestand, sondern aus alle Einwohnerclasseu des ver-einigten Königreichs sich erstrecken. Der wesentliche Unter-schied, welchen die Gesetze zwischen Bankerott und Insol-venz machen, besteht darin, daß derjenige, welcher demVankerottverfahre» unterlegen und das Certificat hierüber