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Großbritanniens Gesetzgebung über Gewerbe, Handel und innere Communicationsmittel : mit mehreren Tabellen
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lere dergleichen Gelder zu ihrem eigenen Nutzen anlegen,so sollen sie mit 2V Procent Interessen bestraft werden.

Zur Anweisung der Dividende wird von den Gerichrs-Commissarien eine bffentliche Versammlung nicht vor 4 undnicht nach 12 Monaten von dem Erlasse des an, undnach vorhergegangener Prüfung der Rechnung der Bevoll-mächtigten ausgeschrieben, in welcher das disponible Ver-mögen der Concursmasse »ach Verhältniß der liquiden For-derungen unter die Glaubiger vertheilt wird. Glaubiger»,welche ihre Forderungen noch nicht liquidirt haben, steht esfrei, dieß nun nachzutragen.

Im Fall die Masse bei der ersten Tagfahrt nicht ganzvertheilt werden kann, so ist eine zweite zur Vcrtheiluug desRestes, innerhalb 18 Monaten von dem Erlasse des ?!stan gerechnet, gestattet, welche jedoch die letzte seyn soll,wenn nicht etwa ein Theil der Masse noch dem Ausgangeines Prvcesseö unterworfen ist oder spater in die Hände derBevollmächtigten kommt; in diesem Fall muß die Verthci-lung längstens zwei Monat, nachdem die Umwandlungsolcher Vermbgenstheile in Geld erfolgt ist, geschehen.

Bei Vertheilung der Concursmasse unter die Gläubigerwird kein Vorzugsrecht, welches durch vorhergehende Sicher-heitsleistung erworben worden, beachtet.

Wenn der Schuldner nach den vorerwähnten Procedure»seines Vermögens entäußert ist, dasselbe vollständig über-liefert und sich den Bankerottgesetzen in allen Beziehungenunterworfen hat, so erhält er ein, von wenigstens vier Fünf-theilen der Glaubiger, deren Forderungen über 20 Pfd. St.betragen, unterzeichnetes Certificate, wodurch er von allenzur Zeit der Bankerott-Erklärung bestandenen Schulden, An-sprüchen und Verbindlichkeiten vollkommen befreit wird. Die-ses Certificate erhält jedoch erst seine Kraft auf den Berichtder Gerichtscommissarien an den Lordcanzler, daß gegen dieWahrscheinlichkeit der vollen Vermvgens-Uebergabe des Schuld-ners kein Zweifel obwalte, und auf geleisteten Eid des Schuld»