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Großbritanniens Gesetzgebung über Gewerbe, Handel und innere Communicationsmittel : mit mehreren Tabellen
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Wenn von einer Handlungsfirma nur ein oder mehrereMitglieder dem Bankerottverfahren unterliegen, aber nicht dieganze Firma, so steht auch den Gläubigern der letzter» dasRecht zu, bei den Wahlen der Bevollmächtigten zu concur-riren; aber sie können nur dann auf eine Dividende aus dervon der ganzen Handlungsfirma getrennten ConcursmasseAnspruch machen, wenn die Separatgläubiger ans dieser Masseihre volle Befriedigung erhalten haben. In dringenden Fällenist es auch den Gläubigern gestattet, noch vor der Wahl ihrerBevollmächtigten einen solchen vorläufig zur Vertretung ihresInteresses zu bestellen.

Den Bevollmächtigten ist es gestattet, in öffentlicherVersammlung sich mit den Schuldnern der Concursmasse zuverständigen, Zahlungsfristen zu bewilligen und schicdsrich.terliche Verfügnnngen zu treffen; wenn jedoch Gläubiger,deren Forderungen zusammen ein Drittheil der Gemein-schuld betragen, ihre Einwilligung hiezn versagen, so wirddie Sache von den Gerichtöcommissarien entschieden.

Die Bevollmächtigten sind zur Rechnungsführung überdie Verwaltung der Concursmasse verpflichtet, welche jedemGläubiger zur Einsicht offen steht; die Gerichtscommissarie»sind befugt, hierüber in jedem Momente Rechenschaft unterVorlage aller Papiere, Rechnungen u. s. w. zu Verlan-gen, und Bevollmächtigte, welche sich dessen weigern, durchEinkerkerung hiezn anzuhalten.

Wenigstens vier Monate »ach dem Erlasse des b'i-w überdas Bankcrottverfahrcn und nicht über sechs Monate nachdiesem Termine wird von den Gerichtscommissaricn eine öf-fentliche, 2k Tage zuvor durch die Zeitungen bekannt ge-machte Versammlung zur Abhörung des Berichtes und derRechenschaft der Bevollmächtigten über den Stand der Con-cursmasse gehalten, wobei letztere ihre Angaben eidlich zubestätigen haben.

Gelder der Concursmasse dürfe» nicht in einem Ban-quierhause niedergelegt werden, bei welchem einer der Cvm-missarie» oder Bevollmächtigten betheiligt ist. Falls aber letz-