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Wenn Gläubiger eine Schuldklage gegen de» Gemein-schuldncr vor der Bankerott-Erklärung anhängig gemachthaben, so können sie nur dann bei dem Bankerott-Prozessecencurriren, wenn sie diese Klage vorher aufgegeben haben;wobei ihnen jedoch keine Kosten zur Last fallen sollen, und fallsder Schuldner wegen dieser früher» Schuld eingekerkert war,so wird der Gläubiger nur dann zum Vcweisvcrfahren überseine Forderung zugelassen, wenn er den Schuldner vorher frei-gegeben hat.
Die Schuldfordcrungcn a» die ConcurSmasse müssen selbstin dem Fall bewiesen werden, wenn sie der Concursschnldnecanerkennt.
Die Bevollmächtigten von Amtswegeu (Ol'iioia! s».»ignve») werden vom Lordcanzler ernannt und solle» dreißigan der Zahl nicht übersteigen; sie werden auS der Classe vonKaufleuten, Sensalen (ttrobons) Buchhaltern und andernmit Handels - und Gewerbsgeschäften vertrauten Personen ge-wählt. Ihre Bestimmung ist, in Gemeinschaft mit den vonSeite der Gläubiger gewählten Bevollmächtigten alles beweg-liche und unbewegliche Vermögen des Gemeinschuldners zuverwalten und die Veräußerungen zu vollziehen, unter derAufsicht und Directio» des Gerichtshofes. Sie werden nachGutbcfinden der Gerichtscommissarien (ttommissionei-s) undnach Verhältnis der Vermogensmasse für ihre Bemühungenbezahlt, und können stets von dem Gerichtshof, ohne weitereEinsprache, entfernt werden. Sie müssen Sicherheit leisten,und haben das Recht noch vor der Wahl der Bevollmächtig-ten der Gläubiger über das Eigenthum des Bankervttschuld-ncrs die nothigsten Verfügungen zu treffen.
Die Bevollmächtigten dcrGläubiger werden bei der zwei-ten öffentlichen Versammlung über den Bankerott nach Stim-menmehrheit gewählt; jeder Gläubiger, welcher eine Forde-rung von 10 Pfo. St. und aufwärts nachweist, hat cim:Stimme; allein die Cvmmissarien des Gerichtshofes haben dasRecht, die Wahl ungeeigneter Personen zu verwerfen, woraufandere gewählt werden.