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durch eine Jury untersuchen läßt, und von da, wie schon be-merkt, an den Lvrdcanzler.
Die Commissaire sind befugt, offene Befehle (Warrants)zum Eindringen in das Hans, Oeffncn aller Thüren, Schränkeu. s. w. des Schuldners zu crtheilcn. sowohl zu dessen Er-greifung, als zur Beschlagnahme seines gesammten Eigen-thums. Bei obwaltendem Verdachte, daß Eigenthnm desBankerottschnldnerö irgendwo verborgen ist, haben die Com-missarien auch das Recht in andern demselben nicht angehören-den Hansern Nachsuchung zu pflegen, und es stehen ihnen indieser Hinsicht alle Befugnisse zu, welche bei dein Vollzuge ei-nes Warrant zur Nachforschung nach gestohlenem und verheim-lichtem Gute gegeben sind. Personen, welche ein Eigenthnmdes Schuldners in Händen haben, oder dessen verdächtig sind,dürfen, falls sie den Aufforderungen der Commissarien nichtFolge leisten, verhaftet und so lange eingekerkert werden, bissie dem Gerichtshöfe genügt haben.
Der Bankerottschuldner, welcher nicht zu jeder gegebe-nen Zeit vor dem Gerichtshof erscheint, soll verhaftet undfalls er die an ihn gestellten Fragen über sein Eigemhum undseinen Verkehr und die Ueberliefernng seines ganzen Besitzthumseidlich zu beantworten sich weigert, so lange eingekerkert wer-ben, als die Commissarien für gut finden.
Andrerseits sind auch die Glaubiger verpflichtet, ihre For-derungen eidlich vor einem der Richter des Bankcrotthofeszu bestätigen, oder wenn sie außer Landes sich aufhalten, durcheinen vor einer Magistratsperson ihres Aufenthaltsortes gelei-steten Eid, unter Zcugschaft eine» öffentlichen Notars, einesbriltischen diplomatischen Agenten odcr Eonsulö; nicht minderhaben sich die Glaubiger allen Anordnungen über persönlichesErscheinen zur nahern Darlegung ihrer Schuldfvrderuugcn zuunterwerfen, welche vom Gerichtshof angeordnet werden.Corporationcn werden bei diesen Handlungen durch einenAgenten, und Handelshäuser, die aus mehreren Theilhabcrnbestehen, durch einen derselben unter dem Namen der Firmades Hauses vertreten.