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ein weiteres Statut*), um die Kosten des Bankerottverfah-rens zu vermindern, und jede Verzögerung und Unsicherheitdeö Verfahrens möglich zu entfernen. Durch diese letztere wich-tige Parlamentsacte wurde ein neuer Gerichtshof für diesenZweig der Rechtsverwaltung (Lourt od Lanbiuptz?) nieder-gesetzt; die Entscheidung über die Zulässigkeit des Bankerott-Verfahrens dem Lordkanzler übertragen; Bevollmächtigte vonAmtswegen (OtkiomIrLssignoos) wurden zur Behandlung derBankerottmasse aufgestellt; ahnliche Bevollmächtigte vonSeitcder Gläubiger zur Mitverwaltuug der Bankcrott-Masse undschiedsrichterlichen Einwirkung zugelassen; allen Attorneys undSollicitorS die Praris bei dem Bankerorthofe gestattet undangeordnet, daß die Schuldfordernngcn durch Eidesleistung vordem Richter erwiesen werden müssen. Zur Schlichtung derVankcrott-Angelegenheiten in den übrigen Theilcn des Landeswurde die fire Anstellung und Besoldung von Commissairen,»ach Ernennung der Assisenrichtcr, angeordnet. Diese Be-stimmungen brachten die wesentlichsten Verbesserungen in dieJudicatur, im Einklang mit den Principien der Rechtspflegeselbst, und ohne die früheren Bankerottgesetze in ihrer Wesen-heit zu verändern.
Zur Einsetzung des Bankervtt-Gerichtshvfcs wurde durchdas oben erwähnte Statut von 1831 angeordnet, daß vonBar-risters, welche wenigstens seit zehn Jahren bei den Gerichts-hofen gestanden haben, einer zum Oberrichter (tchiek lluägs)und drei zu Richtern desselben, desgleichen sechs andere Bar-risters von gleich langer Praris als standige Commissarien er-nannt und aus ihnen die vacanten Richterstelleu beseht werdensollen; der nämliche Gerichtshof soll zugleich als uourl ok lsresnä eguit^ eingesetzt werden und aller Rechte und Privilegiender hdhern Kanzlei-Gerichtshöfe theilhaft seyn, gleich den kö-niglichen Gerichtshöfen und Richtern in Westminster. EineSectio» desselben bildet zugleich den Revisionshof über das
*) t und 2 Wilhelm IV C. Zs.