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Großbritanniens Gesetzgebung über Gewerbe, Handel und innere Communicationsmittel : mit mehreren Tabellen
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förmlich erklärt ist, von allen Schulden und früheren Ver-bindlichkeiten förmlich und für immer befreit, und ihm daherum so leichter Gelegenheit gewahrt, sich mit Hülfe des ihmausgesetzten Unterhaltsbeitrages und seiner eigenen Betrieb-samkeit aufs neue zu einem nützlichen Mitglieds der Gesell-schaft empor zu schwingen. Das englische Vankerottgesetzist daher sireng und mild zugleich; es entzieht dem bankerot-ten Schuldner bei der ersten unzweideutigen Handlung, welcheauf diesen Zustand schließen laßt, sogleich sein Vermögen undjede Art Disposition darüber; allein es entlastet ihn zugleichund gewährt ihm neuen Antrieb und Muth zur Uebnng seinerThätigkeit und Talente, und häufig findet derselbe bei tadel-losem Benehmen in dieser gesetzlichen Krise selbst den sicherstenAnker zur Rettung.

Die Banquerottgesetze haben daher einen doppelte» Zweck:Erstens, die Vertheilung des Vermögens des Schuldnersunter seine Gläubiger auf die schnellste, wirtbschaftlichste undden Grundsätzen der Billigkeit angemessenste Weise; zwei-tens, die Befreiung des Schuldners, sowohl in Ansehung sei-ner Person, als seiner Verbindlichkeiten, nachdem er sein Ver-mögen offen und vollständig übergeben hat.

Wir versuchen nachstehend die neueste Gesetzgebung diesesZweiges i» ihren allgemeinsten Umrissen darzustellen, ohne indie nähern Vollzngsbestimmunge», welche mit ihrem reichhal-tigen Detail ein eigenes Werk erfordern würden, eingehen zukönnen *).

Innerhalb der letztverflossenen zehn Jahre wurde die Gesetzgebung dieses Zweiges beinahe ganz umgearbeitet und er-hielt die wesentlichsten Verbesserungen. Die große Zahl derfrühern Statuten wurde 1825 in einem neuen verbesserten undvervollständigten Gesetze**) vereinigt, und im Jahre 18?1verdankte man den Bemühungen des Lordcanzlerö Brougham

Außer den angeführten Statuten nachzusehen: ijl.s.eciZio.xx,

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ö Georg IV C. 16,