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vom Bankerotthofe eingeschlagene Verfahren, und von dessenEntscheidungen ist zuletzt Berufung an den Lordkanzler zulässig.
100.
Den Bankerottgesetzen unterworfen ist jeder Kaufmann,Banquier, Versicherer, Kaimeister, Gewerbsmann und allein Hülfsgewcrben beim Handel und Gewerbswesen beschäftigtePersonen*); dagegen sind gesetzlich hievon ausgenommen dieLandbebauer, Pächter, Viehzüchter, Landwirthc, gemeinenund Lohnarbeiter; ferner die General-Einnehmer der öffent-lichen Steuern, endlich die durch Parlamentsacte incorporirtenHandelsgesellschaften und Innungen **).
Als Handlungen, welchen die gesetzliche Folge der An-rufung des Bankerott-Verfahrens von Seite der Gläubigergegeben ist, werden alle diejenigen angesehen, wodurch sich dieunzweideutige Absicht einer Hinhaltung oder Defraudation derGläubiger kund gibt. In dem Statute sind namentlich auf-geführt: Entfernung aus dem Königreich oder vom Hause;sich für nicht liquide Schulden dem Gefängnisse überliefern; sichsequcstriren oder aufSchuldfordcrungcn erequiren lassen; Aus-stellung betrügerischer Anweisungen oder Immissionen undTransferirungen aufsein Eigenthum an Dritte, um hiedurchden wahren Gläubigern das Vermögen zu entziehen; endlichdie eigene Bankerort-Erklärung des Schuldners, welche je-doch, ehe dieselbe gerichtliche Folge erlangen kann, eine gewisseZeit vorher in öffentlichen Blättern bekannt gemacht werdenmuß.
Gläubiger, welche das Vankerottgcsetz gegen einenSchuldner auf den Grund einer solchen Handlung desselben an-rufen, müssen eine vollkommen liquide und gesetzliche For-derung von wenigstens 100 Pfd. St. für einen Gläubiger,oder wenn zwei, von 150 Pfd. St., für drei von wenigstens
*) Daher auch Geistliche und Beamte, insofern sie ein eigentliches
Handelsgeschäft oder Gewerbe treiben.
*») g Georg IV C. is.