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«nd ausführlichen Theil der englischen Mercantil-Gesetzgebung.Sie umfassen in der Betrachtung der häufigen und großenUebcrschuldungen, welche in einem Handels- und Gewerbs-vcrkehr von so ungemeinem Umfange nicht fehlen^), unterobiger Benennung eine Reihe von Bestimmungen, um eines-theils den Gläubigern eines insolventen Schuldners wenig-stens die unparteiische Zutheilung der verbliebenen Vermögens-masse zu sichern, andererseits aber den letztern an der Fort-setzung ungünstiger Speculationen bis zum letzten Rest seinesVermögens und zum vollen Verlust für seine Glaubiger zuverhindern. Es wurden daher gewisse Handlungen einesSchuldners jener Kategorien, ans welche die Bankerott-gesetze anwendbar sind, als offenbare Anzeichen von Bankerott(sms ob Izanliiupy') gesetzlich bezeichnet, »ach welchen der-selbe unmittelbar als Baukerotteur betrachtet werden soll, undwodurch dessen Gläubiger berechtigt sind, gegen ihn alssolchen bei den Gerichten einzuschreiten. Allein bei allerSchärfe dieser Bestimmungen waltet zugleich die humaneRücksicht ob, einen zahlungsunfähigen Gewerbsmann, welcheroft weniger durch eigene Schuld als durch äußeres Unglück indiese Lage gekommen ist, nicht durch plötzliche Entziehungseiner ganzen Habe dem absoluten Mangel preiszugeben; viel-mehr wird demselben, Fälle offenbaren Uebelverhaltens desSchuldners (misooniluct) ausgenommen, eine gewisse Summeaus seinem Vermögen zum Unterhalt und als Mittel zurechtlichem Erwerb ausgesetzt, welche sich nach Verhältnis;der Vermögensmasse jedes Schuldners und nach billigenRücksichten seiner Lage bestimmt. Ferner bringt das Ban-querottverfahren von selbst eine Art Schadloshalrung desSchuldners für die Entziehung seines Vermögens dadurchmit sich, daß es ihn von der Zeit an, wenn der Bankerott
H N.ich der „lZniiIlruprs-^nsl^sis," welche von Zeit zu Zeit inden Londoner öffentlichen Blättern erscheint, können jährlichgegen tausend erklärte Bankerotte unter den gewerblichen Classenangenommen werden.