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Großbritanniens Gesetzgebung über Gewerbe, Handel und innere Communicationsmittel : mit mehreren Tabellen
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unter der Bedingung der glucklichen Vollendung der Reise zu-rück, allein für diese Gefahr auch weit höhere Zinsen (periculipi'etium), welche von den Gesetzen durchaus nicht beschrankt,sondern dem freien Uebereinkommen überlasse» sind. AehnlicheVertrage finden statt, nicht nur durch Verpfandung des Schiffesoder der Waaren, sondern durch Darleihen auf eine Specnla-tionsreise überhaupt, wobei der Empfänger des Anlcihenssich verbindlich macht, das Capital mit den bedungenen hohenZinsen susui'g mni'irimg) wieder zu erstatten, wenn die Spe-cularion glücklich ausgefallen ist.

Die Nachsicht der Gesetze in Ansehung der hohen Zinsen,welche in diesen Fallen bis zu 30 — .'>0 Procent steigen, be-zweckt die Beförderung der Schifffahrt und Specnlationen desHandels. Wenn das verpfändete Schiff zurückgekehrt ist unddie Befriedigung deS Gläubigers nicht in der bestimmten Zeiterfolgt, so wendet sich der letztere unter Vorlage des Bodmerei-Vertrages an den Admiralitätshof zurZwangsveräußcrung desSchiffes.

In Ansehung der Löhnungen der Seeleute bei der Handels-schifffahrt ist vorgeschrieben, daß kein Seemann ohne schrift-lichen Contract in Dienst genommen werden dürfe; ferner daßdemselben, so lange das Schiff auf der See sich befindet, niemehr als dieHalfte seines fälligen Lohnes bezahlt werden dürfe;endlich besteht die merkwürdige gesetzliche Bestimmung, daßjede den Seeleuten gegebene Zusage einer besondern außer-ordentlichen Belohnung null und nichtig sey, indem beijedem Dienstv ertrage mitSeeleuten die äußersteAnstrengung und Aufmerksamkeit derselben alserste Bedingung von selbst vorausgesetzt werde.Gleich folgerichtig erklärt auch das Gesetz die Seeleute ihrerLöhnungen für verlustig, wenn das Schiff zu Grunde geht oderin Gefangenschaft geräth; deßgleichen wenn ein Seemann vondemselben entweicht,

§. V9.

Die Bankerottgesetze bilde» einen sehr wichtigen