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Verluste unter fünf Procent überhaupt (außer inStranduugs-fällen) von der Versicherung ausgenommen.
Endlich bestehen auch gewisse Garantien (VV-wrsntie»)zu Gunsten der Versichere», welche in die Assecuranzpolleltemir aufgenommen werden, nämlich hinsichtlich der Zeit derAbreise des Schiffes; des guten Zustandes desselben zu einerbestimmten Zeit; daß dasselbe unter Begleitung abgeht; daßdas Eigeuthnm neutral ist, und daß keine Beschlagnahmedarauf im Hafen der Ausladung stattfindet.
Hinsichtlich der-iWirkung der Assecuranz-Verträge unter-scheiden die Gesetze zwischen totalem und partiale m Ver-lust, indem der Versicherungsvertrag jederzeit nur auf dieSchadloshaltung des wirklichen Verlustes gerichtet ist, dahernun die Vergütung des beschädigten Tbeiles angesprochenwerden kann.
Der totale Verlust tritt entweder ein pon . oder durchVerzicht des Versicherten auf das ganze Versichern!,gSobjecr(.4Izs>,äonn»zin). Letzterer ist nur auf gewisse Fälle und Um-stände beschränkt, und ist einer fdrmlichen Uebertragung desEigenlhnmS vom Versicherten auf den Versicherer gleich ge-achtet. Bei partiellen Verlusten wird jederzeit der ursprüng-liche Werth bei der Versicherung und nicht jener der Waarenach der Ankunft an ihrem Bestimmungsorte zu Grund gelegtund nach Verhältniß der Beschädigung ausgemitrelr.
Ein besonderer im englischen Handel häufig vorkommende»Schifffahrtsvertrag ist die Bodmerei (ilotlomm), ei» voneinem Schiffseigenthümer aufgenommenes Anlehen zur Unter-nehmung einer Seereise, wofür er sein Schiff verpfändet,und wenn dasselbe glücklich zurückkehrt, das Anlebcu mitZinsen zurückzuzahlen sich verbindlich macht.
Wenn dagegen Waaren, welche verschifft werde» sollen,verpfändet werden, unter der übrigens gleichen Bedingungder Rückzahlung deö Anlehens mit Zinsen nach glücklicher An-kunft derselben au ihrem Bestimmungsorte, so heißt dießUesponclantis. In beiden Fällen übernimmt der Darleiherdas Rifico der Seereife; er erhält Capital mit Zinsen nur
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