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Großbritanniens Gesetzgebung über Gewerbe, Handel und innere Communicationsmittel : mit mehreren Tabellen
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sichert werden können, gilt der allgemeine Grundsatz, daßjeder, wer ein Interesse an einem Versichcrungsgegenstand hat,bis zu dem Vellen Umfange dieses Interesses versichert werdenkann, und jedem steht hierauf ein Anspruch zu, welcher beidem Risico des zu versichernden Gegenstandes verletzt werdenoder gewinnen kann.

Verboten ist die Versicherung derLbhnungen derSeeleute,nach der Gesetzesregel: „Fracht ist die Mutter der Lohnung/'eine Marime, welche ganz auf den Vorthcil des Pnblicnmsberechnet ist, indem sie die Seeleute zu ununterbrochenerTharigkeit und Aufmerksamkeit spannt, welche nicht statt-finden wurde, wenn dieselben ihrer Lohne unter allen Um-standen sicher waren.

Versicherungen sind null, wenn sie sich auf gesetzlich ver-botene Seefahrt oder verbotenen Handel beziehe», dergleichenauch, wenn legale und illegale Guter auf eine r Versicherungs-pollete eingetragen sind.

Die Einrichtung und die wesentlichen Erfordernisse derVersichernngSpollete sind genau durch die Gesetze bezeichnet.Dieselbe muß enthalten: den Namen des Versicherten und desFahrzeuges, die genaue Beschreibung der versicherten Gegen-stande, so wie der Preise, die Specification der Gefahren,gegen welche versichert wird *), Datum, Unterschrift undStempel.

Gewöhnlich werden durch ein angehängtes Memorandumgewisse, dem Verderben leicht ausgesetzte Artikel, sodann

H Die gewöhnlichen Ausdrücke einer englischen Assecuranz-Pvllertesind: „I'ni-ils »t tlin sc,ii , men - os-tir? , envmics,piratez, rovei-5, lliivvvs, lenrcs <zs mai't »Nil connlei'm-» >.sui-pri^ts, tnIUngi! nr sen, ni-i-esls, restrniiils, null de-talnmeurs c>t all Itlngs, ^linoLs, null ot >vlisl «atlon,

candilion, und ljuslity 80 evor; kari'-iti')' nt lde mastei-ans marinens, und »II vilivr pei-il,, lozzoz und iniskorNuncs,rdnt kavo or sllall come to tlic durt oi- dslriment, vi- damnzsok tllv ssid — on au^ part tlwro vk."