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dem bedeutende» vorzüglich in London zusammengebrachtenCapitale von zwei Millionen Pf. St. Dieselbe bat jüngstin allen bedeutenden Städten Irlands Filiale errichtet, undgereicht bei dem Übeln Stande der Loealbanken dem Verlehrzu großem Nutzen. Die beiden letztgenannten Banken setztenBanknoten im Betrage von zwei bis drei Millionen Pf, St.in Umlauf.
§. 97.
Das Landfrachtwesen wird, wenn keine besonderenVertrage in Milte liegen, nach den Bestimmungen des Com-mon law benrtheilt, welches festsetzt, daß der Verfrachter indie Eigenschaft eines Versicherers des ibm anvertrauten Gutesgetreten, daher für jeden demselben während seiner Obhut zu-gestoßenen Verlust und Schaden ohne Rücksicht auf die Ur-sache verantwortlich ist, ausgenommen durch außerordentlicheNaturereignisse (aoi, ok flock) »der durch Krieg. Da jedochdiese für Frachtnnternehmer sehr nachtheilige Bestimmung zuverschiedenen Auswegen, um der Verantwortlichkeit zu ent-gehen, oder zu Prämien und Versicherungen Veranlassunggab, so sah sich die neue Gesetzgebung zu einer nähern Negn-lirnng deö Frachtwesens veranlaßt, wodurch für Landfrachtenvorgeschrieben wird *): daß kein Frachtfnhrmann für Verlustoder Beschädigung von Gold und Silber, gemünzt oder nnge-mnnzt, in verarbeitetem oder unverarbeitetem Anstände, vonEdelsteinen, Juwelierarbeiten, Uhren, Papiereffecten, schrift-lichen Urkunden irgend einer Art, Gold-, Silber- und plattirterArbeiten, GlaS, Porcellän, Seide und Seidcnwaaren, Pelz-werk und Spitzen, wovon ein verpacktes Colli über 19 Pf. St.Werth enthält, zu haften habe, wenn ihm nicht der höhereWerth und die Beschaffenheit deS Gutes eröffnet und über eineverhältnißmäßige Frachterhöhung mit ihm übereingekommenworden. Dagegen sind die Verfrachter verbunden, über dieseBehandlung eine Bescheinigung auszustellen. Durch dieses
*) tt Georg IV, und 1 Wilh. IV C. 6».