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Großbritanniens Gesetzgebung über Gewerbe, Handel und innere Communicationsmittel : mit mehreren Tabellen
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Statut wird die oben angeführte Verbindlichkeit des Frachtersnach dem Lommon lg>v für die übrigen hierin nicht besondersgenannten Artikel nicht aufgehoben. Auch schützt das Statutden Verfrachter nicht gegen die Folgen verbrecherischer Hand-lungen seiner Diener und nicht gegen offene Vernachlässigungund Verschuldung.

Bei der Seefracht gelten ebenfalls die allgemeinenGrundsätze über Frachtverträge, welche letztere gewohnlichauf zweifache Weise stattfinden, nämlich:

1) Verfrachtung durch besondern Contract(conve)Anco olmrtLr-ggiH), wodurch ein ganzes Schiff,oder gewisse Haupttheile eines solchen, einem Handelsmannfür Gütertransport zu einer bestimmten Reife nach einem odermehrern Plätzen überlassen werden. In der Vertragsurkuudewerden alle Details über Ladung, Beschaffenheit und Her-richtung des Schiffes, Zeit der Abfahrt u. f. w. aufgenommen,welche von beiden Seiren genau einzuhalten sind. Bei Ver-zögerung der Ladung desselben ist der versendende Kaufmannzur Entschädigung au de» Schiffseigner verpflichtet.

2) Die Verfrachtung mittelst allgemeinerSchiffsgelegenheit foonve^ance in a gonersl Lln'g)findet statt, wenn Schiffseigner sich gegen verschiedene Han-delsleute verpflichten, ihre Güter nach den Bestimmungsortenzu bringen. Gewohnlich werden diese Frachten in den Zei-tungen ausgeboten; ihre Festsetzung geschieht durch besondereVerträge oder Frachtbriefe (Lills ok l-xlin^), welche mehrfachausgefertigt und dem Versender und Empfänger der Waare,so wie dem Schiffsführer, zugestellt werden. Der Schiffs-eigner ist nicht verantwortlich für Verluste durch Seegefahrenoder Handlungen von Feinden des Landes, also nicht fürSchiffbruch, Sturm oder Gefangenschaft. Die Frachtbriefesind in der Regel nach bestimmten Formularicn ausgestellt undlauten auf den Namen des Empfängers oder auf dessen An-weisung (or bis sssiFns); die verladeneu Güter sind daherdurch einfache Judvssiruug der I^äinA.Lil! transferabel und