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stimmungen, daß ihre Noten an bestimmten, hierin benann-ten Platzen zahlbar gemacht sepn müssen; daß dieselben keineBankiersgeschäfte in London und innerhalb 65 Meilen Ent,fernung davon betreiben dürfen; daß jedes Mitglied einersolchen Actienbank für die Zahlung ihrer Noten haftend ist;daß endlich diese Banken verpflichtet sind, alljährlich zwi-schen Februar und Marz ein richtiges Verzeichniß ihrersämmtlichen Etablissements und Mitglieder an die Stempel-commission einzureichen, und zwei in England wohnendeMitglieder derselben zu bezeichnen haben, welche zu ihrenöffentlichen Vertretern und Bediensteten ernannt sind. Jedesin Angelegenheiten der Bank gegen ihre Vertreter erlassenegerichtliche Urtheil bindet die ganze Gesellschaft, und kanngegen jedes ihrer Mitglieder vollzogen werden. — Auchsind diese Banken verpflichtet, vierteljahrige Uebersichten ihresActio- und Passivstandes vorzulegen.
§. 96,
Anmerkung über das Bankwesen im vereinigtenKönigreich überhaupt,l. Landbanken (tchumr^-IZsnli»). Die im inner»Handelsverkehr eine so wichtige Rolle spielenden Landbankenentstanden nach der Mitte des verflossenen Jahrhunderts inder Epoche des allmählichen größeren Wachsthumes der Pro^vincialstädre, der großen Canalbauten, der Verbesserungender Landstraßen und des größeren Aufschwunges mehrerer Ma-nufacturzweige. Ihre Bildung unterlag keiner andern gesetz-lichen Beschränkung als jener, übrigens höchst nachtheiligen,daß dieselben aus nicht mehr als sechs Theilnehmern beste-hen durften. Banken mit mehreren Theilnehmern werdenals Actiengesellschaftcn betrachtet, welche nur unter Bewilli-gung des Parlaments, durch Charter-Verleihung gebildetwerden können. Bei den erstem dagegen waltete in der Re-gel kein anderes Hinderniß ob, als der Kostenpunkt; glaubteman mit sechs Theilnehmern die Kosten mittelst der in Um-lauf zu setzenden Papiere decken zu können, so bildete sich