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Großbritanniens Gesetzgebung über Gewerbe, Handel und innere Communicationsmittel : mit mehreren Tabellen
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und Haben einzusenden, welche vierteljährig inderLondon-Gazerce bekannt gemacht wird.

2) Banken mit weniger als sechs Th eilneh-me rn dürfen Wechsel und Banknoten gleich jedem Privat-mann ausstellen (mit Ausnahme des der englischen Bankvorbehaltenen ausschließenden Bezirks der Londner City mitdrei Meilen in der Runde), ferner nach erhaltener Licenzund geleisteten Bürgschaft Verschreibungen (promisorz- note«)und Wechsel im Betrage von 5 Pf. St. und aufwärts, aufungestempeltem Papier, zahlbar au den Inhaber oderauf Ordre, jedoch nicht über 7 Tage nach Sicht oder über21 Tage nach dem Tage der Ausstellung; mit der fernerenBestimmung, daß dergleichen Wechsel aufeine Bank in London,Westminster oder Southwark oder auf Banquiers an solchenOrten lauten, welche ihrerseits gleichfalls berechtigt sind,ungestempelte Wechsel auszustellen.

Alle diese Banken sind bei Strafe von 500 Pf. St.verpflichtet, vierteljahrige Uebersichten über de» Betrag dervon ihnen in Umlauf gesetzten Noten an den Kanzler derSchatzkammer vorzulegen, welche eidlich bestätigt werdenmüssen.

3) Bankcorporationen und Gesellschaften,welche aus mehr als sechs Personen bestehen,dürfen in London und innerhalb 05 Meilen in der Rundekeine Wechsel ausstellen. Ihre Etablissements außerhalbdieser Entfernung jedoch sind berechtigt, Noten, welche aufVerlangen an den Inhaber gestellt sind, oder in andererWeise allenthalben hin auszustellen, und zur Realisirung sol-cher Zahlungen allenthalben, und auch in London, Agentenzu halten; allein keine Note darf aufeinen geringernBetrag als5 Pf. St. lauten und wenn solche in London eingelbs't wer-den, so darfsie daselbst, und innerhalb 05 Meilen der Hauptstadlim Umkreise, nicht wieder ausgegeben werden.

Ferner bestehen für solche Banken die gesetzlichen Be-