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Großbritanniens Gesetzgebung über Gewerbe, Handel und innere Communicationsmittel : mit mehreren Tabellen
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Das Wechselrecht ist innig verknüpft mit dem Bank-wesen, diesem Haupthebel des englischen Handelsverkehrs,in welcher Beziehung einige besondere legislative Anordnun-gen Platz gegriffen haben.

In England bestehen drei verschiedene Arten vonBanken:

Erstens die englische Bank;

Zweitens Privatbanken von weniger als sechs Per-sonen ;

Drittens Bankeorporationen vderActiengesellschaftcn,bestehend auS mehr als sechs Personen (loim-Stock-Lgn.KiriA (lompanies).

Beide letztern Elasten sind den so eben angeführten Be-schränkungen der Ausstellung von Wechseln unter 20 S. undbis zu 5 Pf. St. unterworfen.

1) Die englische Bank, eine Corporation mit ge-wissen Privilegien, welche auf einjähriger Aufkündung nach10 Jahren (vom 1 August 1834 an gerechnet) beruhen,*)darf Noren zu jedem Betrage emittiren, besitzt hiezu dasausschließende Privilegium innerhalb drei Meilen von Lon-don und hat eben so das Recht, die Noten nach geschehenerEinlösung abermals zu emittiren. Ihre Noten sind an denInhaber zahlbar und müssen daher, wenn sie außerhalb Lon-don ausgestellt sind auch allenthalben, wohin sie lauten,zahlbar gemacht werden. Die englische Bank ist gesetzlichverpflichtet, an das Schatzmeisteramt wöchentlich eine Über-sicht ihrer Emissionen und des ganzen Standes ihres Soll

eben deshalb auch keine Privatbank mehr solcher Noten zu emit-tiren vermöge, als das Localbedürfniß ihrer Umgegend er-fordere; 5) daß ferner durch den Mangel der niedrigen Bankno-ten die Speculation in größerem Maße hervorgerufen werde;weßhalb sich viele Stimmen für die Wiedereinführung dersel-ben erklärten und dieser Gegenstand wahrscheinlich in Bäldeaufs neue im Parlamente zur Erörterung kommen dürste,H z und 4 Will). IV, Cap. 98 Sect. s.