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Großbritanniens Gesetzgebung über Gewerbe, Handel und innere Communicationsmittel : mit mehreren Tabellen
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dingte Zahlbarkeit und unter allen Umstanden, ferner Zah-lung in Metallgeld allein, ohne gleichzeitige Aufnahme einerandern verbindlichen Zusage oder Leistung. Aus beiden Ei-genschaften geht die Uebertragbarkcit des Wechsels an jedendritten, als fernere Wesenheit desselben hervor. Ihre Aus-stellung ist zrvar nicht gesetzlich an bestimmte Worte gebun-den, jedoch ist hiebei rvie in andern Landern eine gleichlau-tende Form allgemein eingeführt. Die Wechsel sind einemGradationSstempcl ihres Werthes als Bedingniß ihrer Gül-tigkeit unterworfen.

Mit Umgehung der sehr ausführlichen und der gleichenGesetzgebung in andern europäischen Staaten sehr ahnlichenBestimmungen des englischen Wechselrechts, möge nur dereinen, auf den allgemeinen Verkehr wesentlich einwirkendenVorschrift erwähnt werden, daß Wechsel, welche auf einegeringere Summe als 20 S. lauten, nichtig sind, undeben so alle über 2V S. und unter ü Pf. Sr. ausge-stellten Wechsel, wenn sie nicht den Namen und Wohnortdes Empfängers, das Datum der Ausstellung und die Mit-unterschrift eines Zeugen enthalten, und nicht auf eine be-stimmte 21 Tage nicht überschreitende Zeic ausgestellt sind. *)

Das Motiv dieser Bestimmung war Beschränkung derLandbanken ((lountnv-banlls), welche einen großen Theilihrer Geschäfte in der Ausstellung von Wechseln zu seheniedrigen Beträgen machten. **)

*) 7 Georg IV Cap. <1.

*") Die großen Verluste welche aus der Insolvenzerklärung vonmehr als so Privatbanken in den Iahren tdd-l und t3Z5entsprangen, veranlaßten das Parlament zu einer Verfügunggegen zu ausgedehnte Speculationen derselben, und der Be-schluß, die kleinen Banknoten nach Umflnß von drei Iahrenzu verbieten, wurde im Jahre t826 im Untcrhause fast mitSlcclamation angenommen. Indeß wurde später zu ihrenGunsten angeführt: 1) daß dieselben ein wichtiges Umsatzmit-tel für den kleinen Verkehr sepen und Speculationen imGroßhandel hiemit nicht gemacht werden könnten; 2) daß