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Fortgang des Verfahrens nicht unterbricht. In der Regelwerden auch durch solche Specialstatuten über das Gescll-schaftscapital und dessen Vermehrung beschrankende Bestim-mungen gegeben.
In Ansehung der Corporationen galt früherhinder Grundsatz, daß ihre Schulden und Verpflichtungen beiihrer Auflösung erlöschen, sonach die Mitglieder einer sol-chen aufgelösten Corporation nicht weiter diesfalls belangtwerden können. Allein ein neueres Statut*) macht einenVorbehalt für alle künftig zu verleihenden neuen Corpora-tions-Charters, daß jedes ihrer Mitglieder mit seiner Per-son und seinem Eigenthum für die Schulden, Vertrageund eingegangenen Verbindlichkeiten soweit und unter den-jenigen besondern Bedingungen zu haften habe, wie solchein der Verleihungsurkunde würden ausgedrückt werden.Diesem Statute gemäß wird daher gegenwartig bei jederneuen Jncorporarion von Handelsgesellschaften in der Ver-leihungsurkunde (Llrartei) vorgesehen, daß das Privatei-genthum jedes Mitglieds für die Schulden der Gesellschaft,in Fallen gerichtlicher Urtheilssprüche, nach Verhaltuiß des-sen Urtheils oder der innehabenden Actienbetrage, haftbarseyn solle, woraus der Krone die Befugnis erwachsen ist,diese Haftung auch über die Zeit der Auflösung der Gesell-schaft auszudehnen.
§. 95.
Unter einem Wechsel begreift das Mereantilgesetz einegeschriebene Anweisung auf unbedingte Zahlung einer be-stimmten Summe.
Die dem Wechsel in dem Gebranch und der Behand-lung beinahe gleich stehende offene Verschreibung (pooinis-5vr^ Note) ist eine geschriebene Zusage unbedingter Zah-lung einer gewissen Summe.
Die beiden Haupterforderniffe des Wechsels sind unbe-
') ö Georg IV Cap. Sj.